Koch, Aufsätze.
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nicht vorhanden,
beim Blankogiro aber ist ein solcher Widerspruch
verschiedene Hände
weil das Papier von dem ersten Inhaber durch
gegangen sein und die letzte Besitzübertragung gerade jenen Zweck,
den Inhaber zum Mandatar zu machen, gehabt haben kann. Auch
im Namen des Blankogiranten sogar wird er auftreten können,
weil das Papier nicht minder inzwischen auf diesen wieder zurückgelangt ¬
sein kann. Es liegt in jenem Auftreten noch nicht die Behauptung, ¬
daß das Blankogiro nur ein Prokuraindossament habe
sein sollen. Diese Behauptung halten wir auch beim Blankogiro
weder als Einrede, noch als freiwilliges Geständniß in der Klage
für erheblich, gleichviel, ob dabei der Verklagte ein Interesse hat,
oder nicht. Das Institut des Prokuraindossaments selbst aber
ist ein Beweis für die hier vertretene Ansicht. Nicht, wenn ich
verabrede, daß das Indossament „das Eigenthum an dem Wechsel
nicht übertragen" solle, sondern wenn „dem Indossamente die
Bemerkung „zur Einkassirung", „in Prokura", oder eine andere die
Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden," überträgt, ¬
wie Art. 17 der Wechselordnung sich ausdrückt, das Indossament ¬
das Eigenthum an dem Wechsel nicht. Hierin allein schon ist
der dem Gedanken des Formalakts allein entsprechende Satz deutlich ¬
erkennbar, daß die auf dem Wechsel befindliche Erklärung des
Indossanten entscheiden soll, wie das Indossament gemeint ist. Es
ist die Kehrseite des Satzes, daß das eigentliche Indossament den
Indossatar stets zum Wechselgläubiger macht. Die Wechselpersonen
müssen ebenso aus dem Wechsel hervorgehen, wie der Inhalt der
Wechselforderung. Dieser Gedanke ist von solcher Tragweite, daß er
sogar in das Gebiet der bloßen, außerhalb des eigentlichen Wechselobligationsverbandes ¬
liegenden Bevollmächtigung hinübergegriffen
hat. Wo dieselbe in wechselrechtlicher Form auftritt, muß sie auf
dem Wechsel ausgedrückt werden. Im Uebrigen ist sie wechselrechtlich ¬
nicht vorhanden, und insbesondere dann völlig zu ignoriren, ¬
wenn das auf dem Wechsel befindliche eigentliche Indossament
ihr geradezu widerspricht.
Wir gelangen nun zu der Ansicht derer, welche die Einrede
in der Form der exceptio doli zu schützen geneigt sind. Diese
ist, als gegen die Person des Klägers unmittelbar gerichtet, nach
Art. 82 der Wechselordnung und Art. 303 des Handelsgesetz¬