fullscreen : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Koch,  Aufsätze.
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nicht  vorhanden,
beim  Blankogiro  aber  ist  ein  solcher  Widerspruch
verschiedene  Hände
weil  das  Papier  von  dem  ersten  Inhaber  durch
gegangen  sein  und  die  letzte  Besitzübertragung  gerade  jenen  Zweck,
den  Inhaber  zum  Mandatar  zu  machen,  gehabt  haben  kann.  Auch
im  Namen  des  Blankogiranten  sogar  wird  er  auftreten  können,
weil  das  Papier  nicht  minder  inzwischen  auf  diesen  wieder  zurückgelangt ¬
  sein  kann.  Es  liegt  in  jenem  Auftreten  noch  nicht  die  Behauptung, ¬
  daß  das  Blankogiro  nur  ein  Prokuraindossament  habe
sein  sollen.  Diese  Behauptung  halten  wir  auch  beim  Blankogiro
weder  als  Einrede,  noch  als  freiwilliges  Geständniß  in  der  Klage
für  erheblich,  gleichviel,  ob  dabei  der  Verklagte  ein  Interesse  hat,
oder  nicht.  Das  Institut  des  Prokuraindossaments  selbst  aber
ist  ein  Beweis  für  die  hier  vertretene  Ansicht.  Nicht,  wenn  ich
verabrede,  daß  das  Indossament  „das  Eigenthum  an  dem  Wechsel
nicht  übertragen"  solle,  sondern  wenn  „dem  Indossamente  die
Bemerkung  „zur  Einkassirung",  „in  Prokura",  oder  eine  andere  die
Bevollmächtigung  ausdrückende  Formel  beigefügt  worden,"  überträgt, ¬
  wie  Art.  17  der  Wechselordnung  sich  ausdrückt,  das  Indossament ¬
  das  Eigenthum  an  dem  Wechsel  nicht.  Hierin  allein  schon  ist
der  dem  Gedanken  des  Formalakts  allein  entsprechende  Satz  deutlich ¬
  erkennbar,  daß  die  auf  dem  Wechsel  befindliche  Erklärung  des
Indossanten  entscheiden  soll,  wie  das  Indossament  gemeint  ist.  Es
ist  die  Kehrseite  des  Satzes,  daß  das  eigentliche  Indossament  den
Indossatar  stets  zum  Wechselgläubiger  macht.  Die  Wechselpersonen
müssen  ebenso  aus  dem  Wechsel  hervorgehen,  wie  der  Inhalt  der
Wechselforderung.  Dieser  Gedanke  ist  von  solcher  Tragweite,  daß  er
sogar  in  das  Gebiet  der  bloßen,  außerhalb  des  eigentlichen  Wechselobligationsverbandes ¬
  liegenden  Bevollmächtigung  hinübergegriffen
hat.  Wo  dieselbe  in  wechselrechtlicher  Form  auftritt,  muß  sie  auf
dem  Wechsel  ausgedrückt  werden.  Im  Uebrigen  ist  sie  wechselrechtlich ¬
  nicht  vorhanden,  und  insbesondere  dann  völlig  zu  ignoriren, ¬
  wenn  das  auf  dem  Wechsel  befindliche  eigentliche  Indossament
ihr  geradezu  widerspricht.
Wir  gelangen  nun  zu  der  Ansicht  derer,  welche  die  Einrede
in  der  Form  der  exceptio  doli  zu  schützen  geneigt  sind.  Diese
ist,  als  gegen  die  Person  des  Klägers  unmittelbar  gerichtet,  nach
Art.  82  der  Wechselordnung  und  Art.  303  des  Handelsgesetz¬
            
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