Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

94

Kurze Anzeigen.

zur Halbscheid auch ihn berührende Artikel von Jacobson, nament-
lich den umfassenden „Staat und Kirche." Man bemerkt übrigens,
daß von den oben verzeichneten Artikeln wohl die Halste einem
ausschließlichen Proceß-, Privatrechts- und Criminallerikon ebenfalls
unentbehrlich gewesen wären, daß also auch hier das Staatsrecht
am Ende nur imGefolg anderer Disciplinen Zutritt gefunden hat.
Vergleicht man diese Zusammenstellung, bei der uns höchstens
der eine oder andere Artikel von untergeordneter Bedeutung ent-
gangen seyn könnte, so wird im Rechtslerikon vom Adel gehandelt,
aber nicht von den besonderen Rechtsverhältnissen der Standes-
herren, obwohl auf einen solchen Artikel verwiesen ist — von den rö-
mischen Aedilen, aber nicht von deutschen Ministerien und andern
Regierungsbehörden^ überhaupt nicht von der Organisation der
Staatsverwaltung — vom römischen aerarium, aber nicht von der
Staatscasse und den Domänen im heutigen Staat, — von der
Austrägalordnung des deutschen Bundes, aber nicht vom Bunde
selbst und dem übrigen Bundesrecht, — von der Auswanderung,
nicht auch von der Einwanderung, — vom fürstlichen Cabinet
und von den Hoheitsrechten, aber nicht von den Majestätsrechten
des Staatsoberhauptes, noch von der Thronfolge, den Civillisten,
Schatullgülern u. s. w., — vom Fremdenrecht, aber nicht vom
Rechte der Einheimischen, also nicht vom Jndigenat, von den po-
litischen Rechten und Pflichten der Unterthanen, — von Hoheits-
rechten , aber nicht von den Regalien im engeren Sinne, obwohl
auf diesen Artikel verwiesen wird. Ueberhaupt scheint die ganze
Lehre von der Staatswirthschaft und von den Steuern insbeson-
dere durch den Artikel „Staatspapiere, Papiergeld rc." vertreten
zu seyn.
Diese Proben sind wohl genügend um den Nachweis zu füh-
ren, daß das Rechtslerikon, wenn es seine Aufgabe einigermaßen
auch auf dem staatsrechtlichen Gebiete lösen will, in den letzten
Heften noch ansehnliche Nachträge wird bringen müssen. Bis jetzt
liegen, so nahe am Schluß des Werkes, nur Bruchstücke vor,
darunter allerdings einige von bedeutendem Werth *). Ein Theil

*) Auch durch seinen Umfang ausgezeichnet ist der Art. „Landstände" von
Wilda (8'/z Bogen), der sowohl die geschichtliche Entwicklung als den gegenwär-
tigen Zustand behandelt.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer