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Neuentdeckte römische Urkunden.
fideiubente Vibio Longo heißt: er hat gekauft unter Bürg-
schaft des Vibius Longus für ihn, den Käufer, f) So ver-
bessert Detlefsen S. 616 unverkennbar richtig den corrupten
Neigebaur'schen Tert. Derselbe bezweifelt jedoch auch noch
die Richtigkeit des traditum esse, ohne Grund; denn der
Sklave konnte schon vorher tradirt seyn und so sollte das
sanum esse furtis noxaque solutum nur in Rücksicht aus
die Zeit der Tradition garantirt seyn; die Haftung wegen der
übrigen Fehler aber wird auf die Gegenwart gestellt, weil
diese, wenn auch erst später sich kundgebend, doch als schon
in jenem Zeitpunkt vorhanden angenommen werden konnten.
Caducum non esse bezieht sich auf die Epilepsie (den mor-
bus comitiales, L. 53. D. de aed. ed. 21. 1.), die je-
doch in den Rechtsquellen sonst meines Wissens nicht durch
jenen Ausdruck bezeichnet wird, g) So und nicht liceret
ist ohne Zweifel zu lesen, so wie vorher qda, d. i. quo de
agitur, statt qdr. h) Hier wird deutlich. die Haftung nach
Verhältnis des evincirten Theils normirt (vgl. Anm. h. i.
zu Nr. II. Unsicher aber ist hier, ob das Interesse oder der
Preis, und ob das Duplum des ersten oder letzten Gegen-
stand der Stipulation war. Aus den Zeichen TR PRO ist
dies schwer herauszulesen, zumal da aus dem 0 gewiß ein v
zu machen ist — darf, wie es nachher wieder vor PP (fide
promisit) vorkommt, das vorhergehende R aber recte und
vielleicht P noch probis bedeuten kann. Da jedoch beim
Sklavenkauf duplae stipulatio ganz gewöhnlich war, so ist
wahrscheinlich daß auch hier in den Siglen noch ein alterum
tantum versteckt liegt. Sollte das Interesse Gegenstand der
Stipulation seyn, so müßte wohl quanti id ent gelesen
werden, womit sich übrigens auch ein alterum tantum wohl
verträgt (vgl. das Stadtrecht von Malaca eap. 67.). Quan-
tum geht mehr auf den evincirten Gegenstand selbst; ent-
sprechend diesem quantum möchte man etwa erwarten: tan-
tum pretii (oder tantam pretii parteni) el alterum tan-
tum. i) Vgl. Anm. i. zu Nr. I. k) Nach den Zeichen
KARIABLEGr XIII in der Unterschrift unserer Urkunde fin-
det Neigebaur nicht ein 8, wie Seidl anführt, sondern ein
Schriftzeichen, das zunächst einem O ähnlich sehe, und er er-