Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

Neuentdeckte römische Urkunden.

83

sen selbst nichts zu machen, findet aber keine andere Lesung,
die den Schriftzeichen fich besser anpaßte. Noch räthselhafter
ist die Stelle bei Erdy, welcher liest circiter pars exempta
scortellaria. Girtanner vermuthet, es möge der National-
name der Sklavin in jenen Worten versteckt seyn (arg. L. 31.
§. 21. D. de aed. ed. 21. 1). Man könnte auch denken,
es sey durch die Worte exempta sportellaria oder scor-
tellaria die Mutter des Sklavenkindes bezeichnet. Oder war
sportellaria eine vom Kauf erimirte Nebensache, vielleicht eine
Sparcasse (vgl. Forcellini in der Schneeberger Ausgabe 8.
v. sportella), also eine Art von Peculium des Kindes? Ich
weiß es nicht, d) Sind diese Worte, wie gewiß anzunehmen
ist, in ihrem eigentlichen Sinn genommen, so geht daraus her-
vor daß die Contrahenten oder ihre Herren römische Bürger
oder mindestens Latini waren. Hatte ja auch schon Trajan
römische Colonien in Dacien gegründet, die wenigstens zu
Ulpians Zeit auch das jus italicum hatten. Auffallend
aber ist dann, daß fie sich nicht der sponsio, quae propria
civium Romanorum erat, bedienen, deren doch auch die
Sklaven römischer Bürger sich zu bedienen pflegten. (L. 1.
§• 6. L. 9. pr. 10. 18. §. 1. 3. L. 21. 29. 37. D. de
stip. serv. 45. 3) e) Pirusta ist der Name einer illyrischen
oder pannonischen Völkerschaft, welcher also der Verkäufer an-
gehörte. Der Ortsname ist unsicher und räthselhaft. f) Zu
praestari gehört das unten folgende fide rogavit und pro-
misit] vgl. L. 31. D. de evict. 21. 2.; L. 1. §. 1. D. de
aed. ed. 21. 1. g) So zu lesen statt ex eo ist wohl unbe-
denklich, obwohl Detlefsen auf p. 1. deutlich ex eo gefunden
zu haben versichert. Uebrigens vgl. L. 56. §. 3. D. de evict.
21. 1. h) Vor ea puella glaubt der Herausgeber noch ein
P zu erkennen, muthmaßlich erst nachträglich hinzugefügt. Dieß
könnte eine Sigle für pretu seyn. Nach dem folgenden sollte
man hier jedoch eher das Wort pecunia suchen: vielleicht
quanta pecunia, wie auch Girtanner vorgeschlagen hat.
Quanti pretii ergäbe eine sehr ungewöhnliche Construction;
behält man aber quanti allein, so möchte man nachher etwa
tantam pecuniam statt eam p. lesen, i) Vgl. zu dieser
Formel L. 27. pr. D. de adult. 48. 5. und das Stadtrecht
6*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer