Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

Zur Geschichte der Reception des römischen Rechts in Deutschland. 75
stadtrecht nur einen mäßigen Gebrauch von römischem Rechte
macht, so ist der Schluß kaum zu gewagt, daß damals noch in den
Rechtsverhältnissen des deutschen Volkes und in der Rechtspflege
keine so große Veränderung vor sich gegangen sey, als die man ge-
wöhnlich unter der vollzogenen Reception des römischen Rechts sich
vorzustellen pflegt.

Bluntschli.

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