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Kurze Anzeigen.
Insbesondere dieses wirkte entschieden dahin, daß auch nicht
alle Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Ge-
setzbuches Anwendung finden.
Sollten alle die hieraus austauchenden Zweifel einmal ausge-
stellt, und dann auch wirklich gelöst werden, oder sollte es wenig-
stens zu einem ganz bestimmten Versuche ihrer Lösung kommen, so
genügten nicht allgemeine Grundsätze, sondern es mußte auf be-
stimmte Fragen einläßlich eingegangen werden. Der Verfasser thut
dieses nach zwei Seiten. Er erörtert nämlich einmal in den §8.
10—23 das Verhältniß des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches zu anderen in Ungarn und den mehrge-
nannten Kronländern gültigen Gesetzen, und zwar vor
allem das Verhältniß zum gemeinen Rechte, dann zu den Militär-
gesetzen, zum Wechselrecht, zur Coneursordnung, endlich zu den
Gesetzen über das Verfahren in und außer Streitsachen, und zur
Jurisdictionsnorm. Sodann aber behandelt er höchst ausführlich
in den 8.§. 25—188 die rückwirkende Kraft jenes Gesetz-
buches, und zwar vorerst A) mit Rücksichtnahme auf die Haupt-
bestandtheile desselben, nämlich a) die Bestimmungen über das
Eherecht, b) die Gesetze über Rechte und Verbindlichkeiten zwischen
Eltern und Kindern, e) die Gesetze bezüglich der Vormundschaft
und Curatel, d) das Eigenthumsrecht, e) das Pfandrecht,
f) die Dienstbarkeiten, g) das Erbrecht in seinem vollen Umfange,
h) die Gemeinschaft des Eigenthums und anderer dinglichen Rechte,
i) das Obligationenrecht, und zwar darunter speeiell die Bestim-
mungen der ungarischen Gesetze wie jener des sächsischen Statutes
bezüglich des Obligationenrechtes, k) Ersitzung und Verjährung; so-
dann aber B) im Hinblicke auf die verschiedenen Gattungen der
Gesetze, nämlich a) Verbotsgesetze, b) Strafgesetze, c) deelarato-
rische Gesetze, 6) Auslegungsregeln, 6) gesetzliche Vermuthungen.
Den Schluß bildet noch in den 88. 189—214 eine Abtheilung
über die rückwirkende Kraft des schon berührten Avitici-
tätSpatentes.
Die Bearbeitung dieses hier nur in den Hauptumrissen angezeigten
Stoffes liefert den Beweis für den richtigen Tact des im praktischen Le-
ben gewiegten Verfassers, der auch hiebei nirgends den Faden der Rechts-
geschichte zu verlieren trachtet. Das ganze Werk bleibt — wenn auch
über das oder jenes andere Ansichten durchschlagen können — ein höchst
bedeutender Beitrag für die sichere Behandlung dieser so schwierigen
Materie. R.