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Da- HauSgesetz der Grafen von Giech.
wurden, ist nicht nur die Unveränderlichkeit über Gebühr gesteigert,
sondern zugleich der politische Gedanke, welcher die Autonomie rechtfer-
tigt, vollkommen aufgegeben, ja in sein Gegentheil verkehrt. Während
die Autonomie eine reichere und mannichsaltigere Entwickelung deS
Rechtslebens ermöglicht und hervorruft, werden durch daS Familien-
fideicommiß zu Gunsten eines einmal zu unmäßiger Höhe gestei-
gerten Privatwillens alle kommenden Generationen zu starrer
Stabilität verurtheilt. Wo die Macht oder die sonstigen Ver-
hältnisse eines Geschlechtes nicht genügen, um daS Recht der
Selbstgesetzgebung zu tragen, sollte die Gewalt, die naturgemäß in
dieser gelegen ist, nicht widernatürlich unter der Form der An-
wendung eines Rechtsinstitutes dem bloßen Privatwillen übertragen
werden. ES würden wohl neben der Autonomie die auf eine
Generation beschränkten Fideicommißstiftungen den Vorzug vor
unfern immerwährenden Familienfideicommissen verdienen*).
*) Bgl. Beseler <t. o. O. III. §. 176. S. (5. u. Erbvertr. II. 2.