Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

Uebersicht der Zeitschriften.

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und die Entstehung ganz neuer, die immer wieder neue Gesetze
fordern; b) die fehlerhafte Weise, wie sie entworfen, berathen
und redigirt werden, wobei er insbesondere deren Behandlung
durch die Kammern hervorhebt und daher die Unterdrückung der
parlamentarischen Tribüne in der Versassüng von 1852 als einen
Vortheil rühmt*); c) dieMrt und Weise, wie das Verhältniß
der neuen Gesetze zu den altern vom Gesetzgeber bestimmt zu
werden pflegt, indem in der Regel deßfalls nur die Worte
gebraucht werden: „Die früheren, dem eben publicirten Gesetze
widersprechenden Normen sind aufgehoben." Der Gesetzgeber, der
so verfährt, gleicht einem Menschen, der immer gerade anläuft, ohne
je hinter sich zu blicken, und sein Verfahren erzeugt unzählige Ver-
wirrungen. Die Unsicherheit und Wandelbarkeit der Praris wird
aus zwei Gründen erklärt, theils aus der Ungewißheit des Geistes
der Gesetze, theils aus der Unklarheit ihres Wortlautes.
Die Darlegung seiner Grundsätze beginnt der Vers. (B. X.
S. 319) mit allgemeinen Bemerkungen über die Fassung der Gesetze.
Der Gesetzesstyl ist ein besonderer, der von allen andern Arten
des Styls abweicht; die Eigenschaften welche von ihm verlangt
werden, sind: Einfachheit, Klarheit, Bestimmtheit. Um nachzuwei-
sen, daß diese Forderung gerechtfertigt sey, wird aus die Autorität
von Montesquieu und Bentham Bezug genommen, von denen
insbesondere der letztere die Kunst der Gesetzgebung wesentlich weiter
gefördert habe, und wird dann zu zeigen gesucht, daß es möglich
und ausführbar sey, einfache klare und bestimmte Gesetze zu er-
lassen. Als Regeln, welche bei der Formulirung derselben zu be-
obachten sind, um diesen Zweck zu erreichen, führt der Vers.
(S. 340) an:
1) Die Gesetze müssen in einfacher Weise in der Landes-
sprache abgefaßt werden, und damit Wort und Gedanken sich
decken, soll man
2) keinen Ausdruck gebrauchen, dessen Sinn man nicht zu-

*) Wir stellen nicht in Abrede, daß die Kammer» ihre Befugniß der Mit-
U'iitimg bei der Gesetzgebung unrichtig verstehen und namentlich von ihrem Rechte
der Ameudirung einen zu ausgedehnten und vielfach nachtheiligen Gebrauch
machen; allein um diesem Uebelstaude zu begegnen, braucht man nicht die Tribüne
zu unterdrücken, sondern nur auf bessern Gebrauch Derselben zu wirken.

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