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Ueberslcht der Zeitschriften.
stalten fort (s. oben S. 123) und zwar hat er sich in dem vorlie-
genden Abschnitt seiner Abhandlung zur Aufgabe gemacht darzule-
gen, wer berechtigt sey, für die einzelnen Arten von Anstalten, die
Vermächtnisse und Schenkungen, die ihnen durch Privatverfügungen
zugewendet werden, förmlich anzunehmen. Einerseits der Zweck,
den eine Stiftung verwirklichen soll, anderseits der Umfang und
die Ausdehnung des Zweckes in geographischer und persönlicher
Beziehung ist dafür maßgebend.
Königswarter führt uns in Bd. XI. S. 443 auf ein in
der jüngsten Zeit vielseitig betretenes Gebiet — auf die Frage
nämlich, ob es nothwendig, beziehungsweise zweckmäßig sey, einen
gesetzlichen Zinsfuß zu.statuiren, und dann, ob der Wucher
mit Strafe zu ahnden sey? Die Hauptsätze, zu welchen der Ver-
fasser gelangt, sind aber folgende: Für Handelsgeschäfte gibt es
keine gesetzliche Beschränkung der Zinsen. Auch im gewöhnlichen
Verkehr ist es erlaubt, höhere Zinsen, als das Gesetz sie festsetzt,
(5°/o) durch Vertrag zu ftipuliren (bis zu 6%). Die einfache
Überschreitung des Marimums der Zinsen ist noch keine strafbare
Handlung, sondern hat nur zur Folge, daß sie nichtig ist und
keine Klage begründet. Mit Strafe sollte nur der verkleidete und
der betrügerische Wucher belegt werden.
G. Rousset von dem Buchstaben desGesetzes oder
von der vernünftigen Reduetion und Codification
der Gesetze. B. IX S. 324—371. B. X. S. 319—353.
B. XI. S. 159—188.
Der Verf. theilt zuvörderst die Ansichten, welche in einem
früheren Aufsatze dieser Zeitschrift entwickelt worden waren*), in-
sofern hier die Uebelstände der zur Zeit bestehenden Gesetzgebung —
ihre Unordnung und Unklarheit und die daraus fließenden Nach-
theile dargelegt werden. Er hält es aber zur Abhülfe nicht für ge-
nügend, daß man das vorhandene Material bloß codificire. Um
seine Auffassung und seine Vorschläge über die Art der Abhilfe
zu begründen, sucht er die Ursachen der Vervielfältigung der Ge-
setze und der daraus sich ergebenden Unsicherheit der Rechtsanwendung
aufzuzeigen. Als solche Ursachen der Vervielfältigung der Gesetze
nennt er aber: a) die Aenderung der thatsächlichen Verhältnisse
*) S. diesen Aufsatz im Auszug oben S. 119.