u ebersicht der Zeitschriften. 289
stücken, die sie anspricht, erwiesen habe, sowie dann, wenn der Be-
klagte einen gültigen Erwerbstitel für sich habe.
2) Eine zweite Frage, mit der sich unser Aufsatz beschäftigt,
ist: Kann ein Privater, der bei der Ausführung eines Ministerial-
befehls Schaden an seinem Vermögen erlitten hat, Ersatz bean-
spruchen? Ist insbesondere der Staatsrath competent zur Entschei-
dung über einen solchen Anspruch? — Die Frage ift durch Maß-
regeln veranlaßt, welche der Minister des Innern im Jahre 1849
und 1854 gegen die Drucker gewisser Blätter verhängt Hatte, und
auf diese Fälle bezieht sich die vorliegende Mittheilung. Der
Staatsrath erklärte sich in dem einen Fall mittelbar für zuständig,
im andern für unzuständig; CH. vertheidigt mit guten Gründen die
erstere Auffassung.
Damit steht Eine Mittheilung von Serrigny in Bd. XI.
S. 193 ff. im Zusammenhang; auch sie bringt kritische Erörte-
rungen über Fragen des Verwaltungsrechtes, welche dem Staats-
rath zur Entscheidung Vorgelegen hatten, und zwar bezieht sich
1) die erste Erörterung auf die Frage, ob die Gebühren,
welche der Zögling eines Lyeeums oder einer öffentlichen Special-
schule satzungsmäßig zu entrichten hat, sofort mit erecutiver Ge-
walt beigetrieben werden können, ähnlich wie sonstige Staats^
gefälle, oder ob man die Gerichte anrufen müsse? Der Staatsrath
hat sich für die zweite Alternative erklärt, und S. sucht nun nach-
zuweisen, daß dieses Erkenntniß irrig sey.
2) Eine zweite Erörterung beschäftigt sich mit einer Contro-
verse des französischen Gemeinderechts. Das Gesetz vom 18. Julius
1837 hatte nämlich den Abtheilungen einer Gemeinde, die früher
selbständig gewesen waren und ein eigenes Vermögen besessen hat-
ten, dieses ausdrücklich Vorbehalten und den Gemeindeorganen
nur das Recht eingeräumt unter Aufsicht der höheren Auetoritäten
die Art des Genusses dieser Güter zu regeln. Ueber den Umfang
dieser Competenz erhob sich Streit, insbesondere darüber, ob die
Gemeindebehörde befugt sey, die besagten Güter auf gewisse Zeit
* zu verpachten, um aus dem Pachtschillinge die Gemeindeschulden
zu verzinsen und zu tilgen. Die Entscheidung des StaatsrathS
verneinte dieß, unser Auctor glaubt, es müsse bejaht werden.
Salverte setzt in Bd. X. S. 410 ff. seinen Versuch über
die Schenkungen zum Vortheil von öffentlichen oder kirchlichen An-