Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

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dänische, dann wieder die normänisch-französische Eroberung einge-
wirkt hat, der wird es nur billigen können, wenn vorläufig wenig-
stens und insolange nicht die den einzelnen Zeitabschnitten und
Quellenkreisen ungehörigen Erscheinungen in ihrer Besonderheit
sestgestellt sind, auf die Verfolgung jener umfassenden Gesichts-
punkte verzichtet wird. — Soll endlich noch auf einige wichtigere
Artikel des Glossars speciell aufmerksam gemacht werden, so wird
der Leser entschuldigen, wenn zunächst solche Materien hervorgeho-
ben werden, welche Referent selbst seinerzeit in den bereits ange-
führten Aufsätzen besprochen hat. Es hat aber der Verfasser, was
zunächst die Grundbesitzverhältnisse betrifft, zu unserer
großen Freude gutentheils dieselben Ergebnisse, wenn auch im ein-
zelnen weiter ausgeführt, gewonnen, wie sie sich uns herausgestellt
haben, und zumal unsere Auffassung des Buchlandes entschie-
den gebilligt (b6c, bdcan, bocland); nur hinsichtlich des Volk-
landes erhebt derselbe den Zweifel, ob nicht unter demselben
schlechthin die königliche Domäne zu verstehen sey, von welcher
einzelne Stücke als länlana an Privaten gegeben, oder auch zu
deren Gunsten in bocland verwandelt worden seyen. Geläug-
net wird damit, daß der Ausdruck Volkland auch für das ab-
hängige Besitzrecht des Privaten an dem ihm (nicht zu Buchrecht)
verliehenen Stücke öffentlichen Landes gegolten habe; und wir
müssen zugeben, daß insoweit der Vers, unsere Annahme, wenn
nicht widerlegt, so doch als nicht positiv fest begründet dargethan hat ;
eine Herleitung des Volklandes aber aus früheren Landsalmenden,
die freilich immerhin problematisch bleibt, wäre mit jener Auffas-
sung keineswegs unvereinbar, da auch anderwärts, z. B. in Nor-
wegen, die Almenden zu königlichem Gute werden. Auch des
Verfassers sorgfältige Darstellung der Magen sch a ft und ihrer
Wirkungen stimmt mit den von uns vertretenen Ansichten wesent-
lich überein. Hinsichtlich der Standesverhältnisse tritt die-
selbe Uebereinstimmung hervor bezüglich des eorl und ceorl,
des gereat und gesid und großentheils auch des />egn; nur
will der Verfasser unsere Annahme, daß seit dem Beginn
des 10. Jhdts. der Gegenstand auf den größeren Grundbesitz ge-
stützt erschiene, in dieser Allgemeinheit nicht gelten lassen, viel-
mehr nur für den Erwerb der Würde seitens eines ceorl das Erforder-
niß eines Besitzes von 5 Hyden Landes anerkennen, während im

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