Kurze Anzeigen.
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Stütze der Schöffen. Ueber die Vorrede sowohl als die beiden,
in den Hss. meist ganz oder theilweise fehlenden Nachreden, über
die schwankende Capiteltheilung des Hauptwerkes selbst, über die
Rubriken und Summarien, die Allegate zumal aus dem Sachsen-
spiegel, endlich über ein sich findendes Remisorium gewährt der
Herausgeber genauen Aufschluß; nicht minder aber auch darüber, wie
der Verfasser seine Aufgabe sich stellte, und wie er dieselbe zu lösen
suchte. Nur auf das einheimische, und nur auf das Landrecht richtet
Herr Johannes sein Augenmerk; aber freilich zeigt dieses mit dem
ein volles Jahrhundert älteren Sachsenspiegel verglichen bereits man-
cherlei Abweichungen. Nicht nur die äußere Form des Verfahrens,
sondern auch das materielle Recht in seiner Geltendmachung vor
Gericht soll aber gelehrt werden, und der Herausgeber weist des
Näheren nach, wie der Verfasser dabei seinen Stoff behandelte; eine
Uebersicht über die Anordnung der Materien (S. 47—49) zeigt zu-
mal , wie sehr derselbe an systematischer Klarheit und Ordnungs-
sinn seinem Vorgänger, Herrn Eike von Repgow, überlegen war.
Wiederum wird über die Tertgestaltung des weitverbreiteten Rechts-
buches eingehender Bericht erstattet. Fünf Hauptrecensionen werden
unterschieden, welche an landschaftliche Gegensätze sich anschlie-
ßen, eine niedersächsische, obersächsische, rheinisch-hessische, süd-
deutsche und schlesische; die charakteristischen Merkmale jeder Haupt-
gruppe nicht nur, sondern auch der Unterabtheilungen, in welche sie
selbst wieder zerfallen, werden angegeben und es wird festgestellt,
daß .die niedersächsische Recension die älteste sey, aus welcher sich,
und zwar auf selbständigen Wegen, die zweite und dritte Classe
entwickelt habe, während die vierte aus der dritten, die fünfte
aber aus einer Combination der erfteil und zweiten entstanden sey.
Bei seiner eigenen Ausgabe legte demgemäß Homeyer jene erste
Tertgestaltung und zwar in ihrer ursprünglichsten, märkischen
Fassung zu Grunde, doch so, daß auch ein der zweiten Recension
angehöriger Tert vollständig mitgetheilt, und überdieß in den rei-
chen Variantennachweisen auch aus die übrigen Hss. Classm
Rücksicht genommen wurde. — Endlich gibt der Herausgeber auch
noch über einige verwandte Arbeiten Aufschluß, welche entweder
wie z. B. das Berliner Schöffenbuch, den Richtsteig in mehr oder-
minder umfassender Weise ausgenutzt haben, oder auch ohne ihn
auszuziehen die Schilderung des gerichtlichen Verfahrens in ähn-