Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

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Kurze Anzeigen.

Wird auch dargethan, daß der Richtsteig nach der Glosse zum
Sächsischen Landrechte, welche auf denselben Verfasser zu-
rückzuführen ist, geschrieben worden sey, und ursprünglich nur als
Schlußstück dieser letzteren Arbeit sich anreihte; erst später wurde der-
selbe als ein selbständiges Werk von der Glosse abgetrennt, was
dann zur Folge hatte, daß der Prolog, welcher von dieser zum
Richtsteig herüberzuführen bestimmt gewesen war, nunmehr diese
seine Uebergangsbedeutung und damit seine Verständlichkeit einbüßte.
Sinnlose Entstellung des Prologs und die wunderlichsten Mißver-
ständnisse über die Entstehung und Bedeutung des Rechtsbuches
selbst-waren wieder hievon eine Folge, und sogar Senkenberg mußte
sich noch dabei beruhigen, daß dieses auf die gesetzgeberische Thä-
thigkeit Kaiser Friedrichs des Rothbarts zurückgeführt wurde!
Auch Gerke von Kerkow, welchen eine dem Ende des 14. Jahrhunderts
ungehörige Hs. als des Ritters von Buch Mitarbeiter nennt,
wird nicht unbeachtet gelassen, und es gelingt dem Herausgeber, den-
selben mit ziemlicher Sicherheit in einem gleichnamigen Mündel
Johannes wiederzufinden. Als Abfaffungszeit der Quelle wird
ungefähr das Jahr 1335 festgeftellt, als Entstehungsort die Alt-
mark, als deren ursprüngliche Mundart aber die hier landesübliche
niedersächsische. — Die Frage, wiefern ältere ähnliche Darstellungen
des römisch-canonischen Processes auf die Arbeit des märkischen
Ritters bestimmend eingewirkt haben, wird dahin beantwortet daß
ein solcher Einstuß, und zwar des -speouluni judiciale des Du-
rantis , allerdings wahrscheinlich sey, keinenfalls aber weit genug
gereicht haben könne, daß dadurch das selbständige Verdienst des
deutschen Juristen geschmälert zu werden vermöge. Sich selbst be-
zeichnet die Quelle, welche in den Hss. nicht selten mit dem
Sächsischen Landrechte, dem Richtsteige Lehnrechts oder auch an-
deren kleinern Stücken in Verbindung tritt, als Richtfteig, d. h.
als Weg des Gerichtes, ganz ebenso wie im altisländischen Rechte
der das Strafrecht behandelnde Abschnitt sich Vigslodi, d. h.
Weg in Todtschlagsachen, nennt. Schwieriger zu erklären ist ein
zweiter Name, unter welchem das Rechtsbuch ebenfalls hin und
wieder vorkommt, der Name scheveklot, sehedeklot schepen-
kloit; der Herausgeber hält mit Verwerfung der gewöhnlichen
Deutung als glo88a scabmorum, die letztere, obwohl seltenste
Form für die ursprüngliche, Und erklärt das Wort als Stab oder

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