Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

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Kurze Anzeigen.

Getödteten zugetheilt; und bis am Ende des XVII. Jahrhunderts
kommen noch Sühnverträge vor mit der Sippe des Entleibten.
3) Das Ertränken und das Schwemmen. Die letz-
tere Strafe wurde am häufigsten gegen unzüchtige Weiber ange-
wendet, zuweilen aber auch und sogar die erstere Todesstrafe ge-
gen Häretiker. Den sentimentalen Schwärmern für das Mittel-
alter find ähnliche kalte Bäder zu empfehlen, damit sie auch die
barbarische Grausamkeit jener Zeit kennen lernen. In Basel taucht
zuerst einige Neigung zur Milde aus. Kindsmörderinnen wurden
daselbst gebunden und in den Rhein geworfen, aber zugleich ver-
ordnet, daß wenn sie unterhalb des St. Thomasthurmes noch lebend
seyen, sie aus dem Wasser gezogen und gerettet werden sollen;
und der befreienden Gnade des Wassers wurde überdem dadurch
nachgeholfen, daß man ihnen Schwimmblasen mitgab.
4) DaS Lebendigbegraben der Kindsmörderinnen
kommt trotz der furchtbaren Rohheit dieser Strafe — die Verur-
teilten wurden in ein Bett von Dörnern gelegt, und damit sie
länger leiden, ihnen ein Rohr in den Mund gesteckt, durch welches
sie athmen konnten — noch zu Ende des XVI. Jahrhunderts vor.
5) Frevel unter ruhigem Rasen zum Schutz des Haus-
friedens schärfer verpönt.
6) Gnade bei Recht. Die Gnade erscheint hier nicht
bloß als Begnadigung auch aus die Bitte der Verwandten, der
Geistlichkeit u. s. f., sondern als „Richtev nach Gnade" im Gegen-
satz vom „Richten nach Recht."
7) Die Unschuldsrose, eine Sitte im Engadin; dem Frei-
gesprochenen wurde von einer Jungfrau eine Rose gereicht, die in-
dessen offenbar romanisch, nicht germanisch ist. Dagegen ist die
Rose in den Speisezimmern, unter der man traulicher sich aus-
sprach, deutsch.
8) Der Eid der Verschwiegenheit. Eine Formel
wird mitgetheilt, welche die Verschwiegenheit bis zum Tode ver-
spricht. B.

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