14.3.
Ed. Osenbrüggen. Deutsche Rechtsalterthümer aus der Schweiz. Erstes Heft. Zürich 1858
Kurze Anzeigen. 259
oströmischen Reiches geschildert, vorzüglich auch Ln ihren Beziehun-
gen zu Staat und Kirche. B.
3) Gd. Ofenbrüggen. Deutsche Rechtsalterthümer aus
der Schweiz. Erstes Heft. Zürich 1858.
Dieses Heft enthält 8 kleinere Aufsätze, welche zuerst in
der Monatsschrift des wissenschaftlichen Vereins in Zürich erschie-
nen , aber offenbar daraus angelegt sind, zu einer großem Samm-
lung schweizerischer Rechtsalterthümer heran zu wachsen. Der
Jurist und der Culturhistoriker finden darin eine Reihe interessanter
Bemerkungen, und besäßen wir einen deutschen Walter Scott,
so würde derselbe auch einem solchen viele treffliche Motive zu
anziehenden Charakterbildern aus früherer Zeit entnehmen können.
Besprochen werden:
1) Das Kolenberger Gericht in Basel. Dieses merk-
würdige Gericht scheint im XIV. Jahrhundert entstanden zu seyn.
Richter und Urtheiler in demselben waren ächte Proletarier, soge-
nannte „Freiheitsknaben" Baslerische Sackträger. Der Richter
mußte mit nacktem rechten Schenkel in einem Zuber Wasser sitzen
und die Urtheiler saßen ebenso mit bloßem rechten Schenkel und
nackten Füßen, derbe Ohnehosenleute. Die nach älterem Rechte
anrüchigen und rechtlosen Leute, als Gaukler, Vaganten, Henker
und Henkersknechte, fahrende Weiber u. s. f. fanden da ihre Ge-
richtsstätte, die unter dem Schutz des Blutvogtes der Stadt stand.
Ryff, der das Gericht beschreibt, berichtet, es gebe in Deutschland
noch zu Augsburg und Hamburg ähnliche Gerichte. Es ist der
Mühe werth auch in diesen Städten nachzuforschen, ob sich noch
Erinnerungen daran vorfinden.
2) Die Blutrache. Sie erhielt sich in der Schweiz viel
länger als in Deutschland, unter merkwürdigen Modificationen.
Um sich der Blutrache zu sichern, überließen die männlichen Erben
eines Getödteten die gerichtliche Klage gegen den Todtschläger den
weiblichen Erben. War dieser flüchtig, so wurde noch im XVI.
Jahrhundert der Leib desselben der „Freundschaft", Sippschafd des