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Zur Lehre von den juristischen Personen.
juristische Person ansieht), von Kuntze (die Lehre von den Jn-
haberpapieren S. 500 fg., der aber schließlich S. 511 doch wieder
auf dasjenige hinaus kommt, was schon Treitschke S. 328 gesagt
hat) und wie ich eben (bei Absendung dieses Aussatzes zum Druck)
finde, von Hahn die materielle Übereinstimmung der römischen
und germanischen Rechtsprincipien §. 27. Als selbständiges Rechts-
subject, also als juristische Person wird die Actiengesellschast auch
in Art. 196 des Entw. des deutschen Handelsgesetzb. (2. Lesung)
anerkannt, indem gesagt wird: „Die Actiengesellschast als solche
hat selbständig ihre Rechte und Pflichten, sie kann Eigenthum
und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie kann
vor Gericht klagen und verklagt werden".
V.
Die Rechtsfähigkeit dieser modernen Vereine und Gesellschaf-
ten mit juristischer Persönlichkeit hat denselben Umfang, welchen,
abgesehen von besondern Privilegien, die Rechtsfähigkeit einer Cor-
poration überhaupt hat. Sie sind also (Savigny II. S. 281 sg.)
fähig, Eigenthum und dingliche Rechte zu erwerben, in obligato-
rischen Rechtsverhältnissen als Gläubiger und Schuldner zu stehen,
selbst zu klagen und beklagt zu werden (vgl. Art. 196 des deut-
schen Handelsgesetzb.-Entwurfs), mit Legaten bedacht (1. 20. D.
de reb. dub.) und wohl auch in Testamenten zu Erben eingesetzt
zu werden, da im heutigen Recht die Erbeinsetzungsfähigkeit zu den
regelmäßigen Attributen einer Corporation gerechnet wird (Arndts
im R. L. III. S. 914 und Pand. §. 471. Anm. 3). Der Pri-
vilegien aber, welche manchen öffentlichen Corporationen zustehen,
sind diese Privateorporationen nicht theilhaftig; in diesem Sinn
könnte es auch noch heutzutage für eine corporative Gesellschaft
nicht ohne Bedeutung seyn, um die Verleihung der Rechte (d. h.
der singulären Rechte) einer Corporation bei der Staatsgewalt an-
zusuchen. Werden aber solchen Vereinen auf ihre Bitte die Rechte
einer Corporation verliehen, so ist dieß im Zweifel nur dahin zu
verstehen, daß ihnen hiemit die Eigenschaft einer juristischen Per-
son, nicht aber auch die Privilegien öffentlicher Corporationen,
beigelegt werde, und dieß gilt selbst dann, wenn ein Gesetz (wie
z. B. das österr. Gesetzbuch §. 1472) „erlaubten Körpern" ein jus
singulare beilegt, da man im gewöhnlichen Sprachgebrauch
unter Körpern (Körperschaften, Corporationen) nur Corporationen
im engern Sinn, d. h. öffentliche Corporationen versteht (Reyscher
in der Zeitschrift Bd. XIII. S/386. 387). Unger.