Zur Lehre von den juristischen Personell.
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einen Antheil am Gesellschaftsvermögen habe (vgl. Art. 99. deS
Entwurfs des deutschen Handelsgesetzbuchs in 2. Lesung); wird
doch selbst in den römischen Quellen die Corporationscaffe arca
communis, der Corporationssklave servus communis genannt.
Jene Bestimmung soll nur das Bewußtseyn der Aktionäre aus-
sprechen, daß ihnen nach Beseitigung der Mittelsperson, des künst-
lichen Subjects, endlich und schließlich dennoch das Vermögen ge-
höre. Dafür aber, daß solange die Gesellschaft besteht, das Ver-
mögen einem künstlichen Subjeet gehört und die einzelnen Actio-
näre mittlerweile nur als Gläubiger der Gesellschaft erscheinen,
spricht schon der Ausdruck Actie (action) sehr deutlich, der daS
Forderungsrecht (actio), den Anspruch der Mitglieder auf den An-
theil am Gewinn (Dividende) bezeichnet. Man hat das Gewicht
dieser etymologischen Instanz freilich in Abrede stellen wollen (z. B.
Brinkmann §. 60, Walter §. 301), und behauptet, die Actie re-
präsentire vielmehr Miteigenthümerschast (Savigny Oblig. R. II.
S. Il3); allein wie wäre es möglich, die Prioritätsactien, wie
allgemein zugegeben wird (Savigny Obl. R. II. S. 114. Walter
§. 307. Brinkmann S. 254, 255), dennoch als wahre Forderungs-
rechte zu betrachten, da ihr Unterschied von den Stammaetien
doch nur im Gegenstand der Forderung und in der ihnen einge-
räumten Priorität, nicht aber in einer Verschiedenheit des Rechtes
selbst bestehen kann? Daß die Actie ein Forderungsrecht reprä-
sentire, zeigt sich auch darin, daß niemand in der Verpfändung
einer Actie etwas anderes als ein pignus nominis sieht. Weil
die Actiengesellschaft eine juristische Person ist, begründen ihre
Wechsel keinen Wechselarrest; also nicht etwa, weil die Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten nur aus dem Gesellschaftsvermögen ver-
sprochen wird (wie Thöl I. §. 46. Note 3a nennt), sondern weil
eine juristische Person als unkörperliches Individuum nicht in Haft
gesetzt werden kann.
Als juristische Personen werden die Aetiengesellschaften an-
erkannt in einer Entscheidung der Leipziger Juristenfaeuliät (mit-
getheilt von Günther Observ. de consociationibus quae Aetien-
vereine dicuntur 1842 pag. 5—8), von Reyscher in der Zeitsch.
für deutsches R. Bd. XIII Nr. XI, von Gelpke in seiner Zeit-
schrift für Handelör. 2. Heft Nr. I. (der aber freilich jede Handels-
gesellschaft, sogar die offene und Commanditgesellschaft, als eine
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