Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

Uebersicht der Zeitschriften.

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weiter ausgedehnt werden dürfe, als sie ausdrücklich vom Gesetze
übertragen ist, folgt aus der Natur der Sache. — Gleichwohl isi
die Praris weiter gegangen und hat den Präfecten ein ganz allge-
meines Recht Reglements zu erlassen eingeräumt, sich aus alle die-
jenigen Verhältnisse erstreckend, welche zur Kompetenz der MaireS
gehören. Die Gründe welche man dafür angeführt hat, sind vor-
züglich folgende:
' a) Da der Präfect das Recht hat, die vom Maire ausgegan-
genen Anordnungen zu vernichten und ihren Vollzug zu suspen-
diren, so müsse er auch das Recht haben, von sich aus solche zu
erlassen, — eine Schlußfolgerung die offenbar irrig ist.
b) Die Erecutivgewalt ist befugt Maßregeln zum Zwecke des
Vollzuges der Gesetze anzuordnen; die Präfecten sind aber nichts
anders als die Bevollmächtigten der Erecutivgewalt; also steht
ihnen auch dieselbe Befugniß wie dieser zu. Um die Unstichhal-
tigkeit dieses Arguments darzuthun, weist der Verfasser darauf
hin daß die Maßregeln zum Zwecke des Vollzugs der Gesetze völlig
verschieden seyen von den Strasgeboten der Polizei; jene berühren
die Unterthanen zunächst nicht, sie drohen keine Strafe u. s. w.
e) Ein dritter Grund , der im Wesen wieder auf den ersten
zurücksührt, ist der Behörden-Hierarchie entnommen, indem man es
als eine natürliche Folge der Unterordnung der Maires unter die
Präfecten erklärt, daß diese mindestens eben so viel Macht haben '
als jene. Zur Unterstützung beruft man sich auf eine Vorschrift
des Gesetzes vom 18 Jul. 1837, durch welche der Maire als ver-
pflichtet bezeichnet wird, die Maßregeln der allgemeinen Sicherheit,
die vom Präfecten ausgehen, zu vollstrecken. Allein der Verfasser
weist das Grundlose dieser Deduktionen treffend nach, und zeigt
daß die angezogene Gesetzesstelle hieher gar nicht passe.
Aehnliche Grundsätze entwickelt der Verfasser auch für die Regle-
mentsbefugniß der Erecutivgewalt selbst; auch diese ist damit nur in-
soweitausgerüstet als ihr selbe vom Gesetze übertragen ist. Indessen auch
hier geht die Praris weiter und räumt die Berechtigung überall
ein, wo sie durch allgemeine Zwecke gefordert und vom Gesetze
nicht ausgeschlossen ist.
Von dem Inhalte des IX. Bandes scheinen uns folgende Ar-
tikel vorzugsweise einer Erwähnung werth:

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