Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

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Uebersicht der Zeitschriften.

eine Materie, die vom Standpunkte der Theorie sowohl als der
Praris — für den Gesetzgeber nicht bloß, sondern auch für die
Polizeiorgane und Gerichte — von der höchsten Bedeutung ist. Da
unsere Literatur darüber nur spärliche und ungenügende Anhalts-
punkte bietet, so wird es als gerechtfertigt erscheinen, wenn wir den
wesentlichen Inhalt der Abhandlung etwas ausführlicher mittheilen.
Sie beschäftigt sich nämlich mit dem Rechte der Polizei, allgemeine
Strasgebote zu erlassen (mit dem pouvoir reglementaire de la
poliee). Da es der Natur der Sache nach unmöglich ist, in Bezug aus
die Art und Weise wie die Localpolizei ihre Aufgabe zu lösen hat ganz
gleichförmige detaillirte Vorschriften zu erlassen, so hat die fran-
zösische Gesetzgebung anfangs (1790) den Gemeindekörperschaften,
seit 18 Jul. 1837 den Maires das Recht eingeräumt „1) örtliche
Maßregeln in Bezug auf jene Gegenstände anzuordnen, welche
durch die Gesetze ihrer Aufsicht und ihrer Gewalt anvertraut sind;
2) die allgemeinen Polizeigesetze und Verordnungen wiederholt be-
kannt zu machen und die Bürger zu deren Beobachtung aufzufor-
dern". — Controlirt wird die Uebung dieses Rechts einerseits durch
die dem Maire Vorgesetzte Stelle, den Präfecten, und anderseits
durch die Gerichte, welche die gedrohten Strafen zu verhängen ab-
lehnen, wenn das Polizeigebot aus formellen oder materiellen
Gründen der gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Diese Reglementsbefugniß, durch die constituirende Versammlung
ausschließlich den Gemeindebehörden übertragen, wurde bald
auch aus die Präfecten ausgedehnt. Die Erweiterung geschah
zunächst in der Art daß .in einzelnen großen Städten (zuerst in
Paris) der Präfect für gewisse Geschäfte an die Stelle des Maire's
trat. Ein Gesetz vom 5 Mai 1855 hat in dieser Beziehung allge-
meine Aenderungen verfügt, indem es in allen Departementshaupt-
städten, deren Bevölkerung 40,000 Seelen übersteigt, die Polizei
zwischen dem Präfecten und dem Maire vertheilt, so daß dem
ersteren vorzugsweise jene Angelegenheiten überwiesen sind, welche
die öffentliche Sicherheit oder das Staatsinteresse berühren. Jn-
deß noch in einer zweiten Richtung hat das neuere Recht die Prä-
fecten mit der Reglementögewalt betraut. In mehreren Gesetzen
ist ihnen nämlich die Befugniß zugestanden, in Bezug auf gewisse
Gegenstände Strafverfügungen, *die für das ganze Departement
wirksam sind, zu publiciren. Daß nun aber diese Befugniß nicht

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