Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

Uebersicht der Zeitschriften.

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erhöht sich die Strafe. . . . . " Daß ein Gesetz wie dieses, dessen
Fassung wohl nicht absichtslos so allgemein und dehnsam ist, eine
unerschöpfliche Quelle von Streitfragen sey, bedarf wohl keines
Nachweises. Unsere Abhandlung hat sich's zur Aufgabe gemacht,
einen Commentar zu demselben zu liefern; sie bespricht daher auch
eine Reihe der bisher bei der Anwendung aufgetauchten Controver-
sen. Wir wollen zur Charakterisirung einen Fall dieser Art mit-
theilen. Dem Maire einer Gränzgemeinde (Singen) hatten zwei
bayerische Soldaten in der Kneipe erzählt daß die Franzosen in der
Krim eine Niederlage erlitten hatten. Der Maire erzählt daö
seinen Mitbürgern, nicht ohne beizufügen daß die Nachricht nicht
wahr seyn könne, da ja der Moniteur noch nichts davon berichtet
hatte. Das Gericht zu Weißenburg verurtheilte ihn (wie der Ver-
fasser unserer Abhandlung S. 334 zu zeigen sucht mit Unrecht)
wegen Verletzung des angezogenen Artikel 15 (s. Gaz. des trib.
vom 27 Jun. 1854).
6) Reverchon: über die Competenz conflicte, d. i.
Consticte zwischen den Gerichten und den Administrativbehörden (con-
flit d’attributions) B. VI. S. 530 liefert 'eine nicht uninterressante
Darstellung der Geschichte der Gesetzgebung über die Competenzconsticte.
Er weist insbesondere darauf hin, was es bedeute, wenn man Ln der
Verfassung von 1852 dem Staatsrathe die Entscheidung derselben
wieder überwiesen habe, — wie darin keine bloße Wiederher-
stellung des vor 1848 geltenden Rechtes erblickt werden könne;
denn damals hätten verantwortliche Minister dem Könige die Ent-
scheidung vorgeschlagen. „Mais aujourd’hui oü serait le contre-
poids?“.
d) Adv.P. Labadens: über eine allgemeine Codi-
sication der französischen Gesetzgebung. Bd. VI. S. 354ff.
Die Masse der Gesetze, Verordnungen, Entschließungen u. f.
w. über einzelne Materien ist in Frankreich (ähnlich wie in unfern
deutschen Staaten) allmählig so groß und so unübersehbar gewor-
den, daß die gewöhnliche Manneskraft nicht mehr zureicht sie zu
bewältigen; — neben den Vorschriften von 1857 gelten noch
Satzungen von 1681! Der Verfasser schlägt daher eine Codification
derselben vor, und zwar will er den Stoff, der nicht zu den bereits
geltenden Codes gehört (die legislation extra-codale) in die
Hauptgrruppen theilen und ein Verwaltungs-, dann ein Militär-

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