Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

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Kurze Anzeigen.

vom Jahre 1854 anfangend werden in dieser Sammlung die legis-
latorischen und administrativen Erlasse für die Insel je nach dem
Grade ihrer Wichtigkeit vollständig oder im Auszuge mitgetheilt,
und sind bisher 3 Hefte, zusammen 164 Seiten stark, erschienen.
Endlich ist hier noch des Isländischen Urkunden-
buches zu gedenken, welches im Aufträge derselben Gesellschaft
J6n Sigurdsson im laufenden Jahre herauszugeben begonnen hat^).
Eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen ist in diese Samm-
lung ausgenommen worden, welche anderwärts noch keine hin-
reichend sorgfältige Ausgabe erlangt zu haben schienen; so die Ver-
ordnung des dicken Olafs über das Recht der Isländer in Nor-
wegen (S. 64 — 70), und das Stück von dem Rechte des nor-
wegischen Königs in Island (S. 54), das Zehntgesetz des Bi-
schofs Gizur vom Jahre 1096, dessen sämmtliche vorhandene Per-
gamenthandschriften, 9 an der Zahl, hier ihrem vollen Umfange
nach abgedruckt sind (S. 70 — 162), — ein paar. Aldingsbeschlüsse
über Maß (S. 306 — 10), Gewicht (S. 311 — 4), geliehenes
Gut (S. 314 — 5), vom Alding erlassene Tarbestimmungen für
Handel und Wandel, (S. 162 — 7), und ähnliche Bestimmun-
gen der Versammlung im Ärness/>mg (S. 315 — 7 und 318
— 9), — eine Reihe von Erlassen des Erzbischofs Eysteinn
an die Isländischen Diöcesen (S. 218 — 23; 230 — 3; 233
— 5; 258 — 60; 260 — 4), dann des Erzbischofs Eirikr
(S. 284 — 9; 289 — 91), —ein Fastengebot des Bischofs
forlakr /»örhallsson (S. 235 — 6), und das Pönitentialbuch
desselben Bischofs, letzteres nach einer bisher noch unbekannten
Handschrift, welche einen älteren und ächteren Tert als den bei
Finn Jünsson gedruckten gewährt (S. 237 — 44). Wenn wir
diese verbesserten Abdrücke legislativer Erlasse speciell hervorheben,
so will übrigens damit keineswegs gesagt seyn daß in ihnen der
ausschließliche oder auch nur der vorzugsweise Werth des
Diplomatars bestehe; wir erwarten vielmehr mit Bestimmtheit daß
aus den mitgetheilten Urkunden im engeren Sinne des Wortes die

2) Diplomatarium Jslandicura. Jslenzkt Fornbrefasafn, sem hefir
inni ad halda bref og gjörmnga, döma og mäldaga, og adrar
skrär, er snerta Island eda Jslenzka menn. Gefid ut af hinu Jslenzka
bökmentafelagi; Kopenhagen, 1857.

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