Kurze Anzeigen. 115
aufzeichnungen in Island entstanden seyen, welche nur darum un-
ter sich eine gewisse Aehnlichkeit zeigten, weil dieselben theilweise
aus ein und denselben Quellen schöpften, daß ferner nicht der min-
deste Grund vorliege, die beiden im Cod. Reg. und Arnamagn.
enthaltenen Aufzeichnungen für Abschriften einer und derselben
Rechtsquelle zu erklären, wird begreiflich durch die Beschaffen-
heit dieser neuen Rechtsdenkmäler sehr erheblich unterstützt. Neben
den beiden, bereits früher bekannten Terten ist jetzt (in Fragment
1) wenigstens noch ein dritter nachgewiesen, der 'sich beiden gegen-
über selbständig verhält; auf einen vierten Tert läßt ferner die
oben an zweiter Stelle besprochene Sammlung einzelner Bestim-
mungen schließen, und theils diese, theils die unter Nr. 4 abgedruckte
Aufzeichnung läßt überdieß deutlich erkennen, wie man bei dem
Zusammentragen des einmal gegebenen rechtlichen Stoffes verfuhr.
Oder will jemand auch in diesen Fragmenten noch Abschriften eines
einheitlichen zu bestimmter Zeit erlassenen und später höchstens durch
einzelne Zusätze vermehrten Gesetzbuches erkennen, das man ohne
Rücksicht auf die Verschiedenheiten innerhalb der Handschriften mit
dem einheitlichen Namen der Graugans bezeichnen könnte?
Die Gesetzsammlung für Island, welche JonSigurdsson
in Verbindung mit Oddgeirr Stephensen herausgibt und deren
im Jahre 1853 erschienener erster Band von uns ebenfalls schon
besprochen wurde, ist in diesem Jahre (1857) bereits bis zum sie-
benten Bande vorgerückt, welcher die Gesetze und Verordnungen auS
den Jahren 1806 — 18 enthält. Baldige Beendigung des ebenso
verdienstlichen als mühseligen Werkes läßt sich hiernach mit Bestimmt-
heit hoffen, und möchten wir diese rasche Förderung ihres Unter-
nehmens den Herren Herausgebern fast ebenso hoch anrechnen als
den redlichen Fleiß, mit welchem dieselben nicht nur die abzudrucken-
den Terte selbst, sondern auch alles was an kritischem und literari-
schem Apparat zu deren ausgiebiger Benützung erforderlich schien,
zur Erleichterung des Lesers zusammengetragen haben. An die
Gesetzsammlung schließt sich aber ein Bericht über die Re-
gierungsangelegenheiten Islands, welchen die Isländische
gelehrte Gesellschaft seit einigen Jahren herauszugeben begonnen hat *).$
*) Ti(Jindi um stjörnarmälefni Islands, gefin üt af hinu Jslenzka
bokmentafelagi, Kopenhagen, 185s u. folg.
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