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Dr. H. A. Zachariä, Rechtsgutachten, die von Agnaten des Hessen-Cassel'schen Fürstenhauses versuchte Bindication der Ganerbschaft Treffurt, hessischen Antheils, von ihrem gegenwärtigen Besitzer, dem Fürsten Clodwig von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, betr. Göttingen 1856
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9) Dr. H. A. Zachariä, Rechtsgutachten, die von Agnaten des Hessen-
Cassel'schen Fürstenhauses versuchte Vindication der Ganerbschaft Treffurt
hessischen Antheils, von ihrem gegenwärügen Besitzer, dem Fürsten Clodwig
von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, betr.
Göttingen 1856. 4. 132 S.
Der hessische Antheil der Ganerbschaft Treffurt bildete seit
Jahrhunderten einen Bestandtheil des Paragiums der Rotenburger
Nebenlinie des hessischen Fürstenhauses, der sogen. Rotenburger
Quart. Die Gebietsveränderungen, welche in Folge der politi-
schen Ereignisse in den beiden ersten Jahrzehenten des laufenden
Jahrhunderts Hessen überhaupt betrafen, äußerten natürlich auch
aus die Rotenburger Quart ihren Einfluß. Als es sich bei der
Wiederkehr des Friedens darum handelte diese nachtheiligen
Wirkungen wieder auszugleichen, erschien demnach auch der
Landgraf von Hessen - Rotenburg als betheiligt. In einer Reihe
von Staatsverträgen (vom 16 Oct. 1815, vom 4 März 1816
und vom 10 Mai 1820) zwischen Preußen, Kurhessen und dem
Landgrafen von Rotenburg wurden denn auch die näheren Verein-
barungen darüber getroffen, wie der letztere zu entschädigen sey.
Unter anderem wurde ihm an Entschädigungsstatt zugestanden:
„die Allodification des Hessen-Rotenburgischen An-
theils an der sogen. Ganerbschaft Treffurt, welche un-
ter preußischer Souveränetät im Regiermrgsbezirk Erfurt liegt, so
daß des Landgrafen Durchlaucht unter Lebendigen und von Todes
wegen frei darüber zu disponiren befugt' sind." Von dieser Befug-
niß machte der Landgraf in einer letztwilligen Disposition Gebrauch,
indem er aus der Ganerbschaft Treffurt uild aus andern Gütern
und Rechten ein Majorat zu Gunsten des Fürsten Clodwig von
Hohenlohe-Schillingsfürst bildete. Als der Landgraf im Novem-
ber 1834 mit Tod abgieng, trat der Jnstituirte in den Besitz des
Fideicommisses und behielt diesen bis auf die neueste Zeit unan-
gefochteil, da eine im Jahre 1835 erhobene Protestation des Land-
grafen Karl von Hessen-Philippsthal-Barchfeld in jedem Betrachte
erfolglos blieb. Erst im Jahre 1854 traten die Söhne dieses letz-
teren mit der Vindicationsklage gegen den dermaligen Besitzer auf,
indem sie behaupteten die Ganerbschaft Treffurt habe als althessischeö.
Stammgut ohne ihre Zustimmung nicht allodificirt noch an einen
Dritten überlassen werden können. Ueber die Frage, ob diese be-