Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

7.7. Das k. bayerische Gesetz vom 1. Jul. 1856, einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in den Landestheilen diesseits des Rheins betr., erläutert von Karl Edel, Professor der Rechte in Würzburg. Nördlingen 1857

7.8. Aktenstücke, betreffend die Trennung der Justiz und Verwaltung in Hamburg. Hamburg 1857

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Kurze Anzeigen.

recht zunächst als ein Gewerberecht, und als ein industrielles Recht
geschützt, so bliebe unerklärt, weßhalb denn das Hauptgewicht auf
die „zeitige Hervorbringung" nicht auf die Verlagskosten noch auf
den VerlagSwerth, aus die , Originalität des Werks, nicht aus seine
Brauchbarkeit im Verkehr, auf die künstlerische Hervorbringung
und die artistische Bedeutung im Gegensatz zu dem industriellen
und sächlichen Gebrauchswerth künstlerisch geschmückter Geräthschaften
gelegt wird. Und es bliebe ferner unerklärt daß das Autorrecht
auch dann verletzt wird, wenn der unbefugte erste Abdruck ausschließ-
lich dem Autor Vortheil und keinerlei materiellen Schaden bringt.
Das erste ist immerhin daß ^Autorschaft des Geistespro-
d u c t s mit Bezug auf dasselbe geschützt wird, und das zweite erst, daß
das Recht an einem Verlagsgegenstand geschützt wird. Das
Werk ist ein Verlagsobject zunächst für den Autor, weil es dessen
Geistesproduct ist. Ist das Recht des Autors erloschen, dann wird
es ein Verlagsobject für jedermann. Außer der Vergleichung mit
den Gewerberechten, auf die Wächter aufmerksam- gemacht hat, läßt
sich, auch die Analogie der Firmen herbeiziehen. Das Recht auf eine
Firma ist sicherlich zunächst ein Personenrecht, wie das Rechtauf
einen Geschlechtsnamen oder auf einen Titel. Aber indem eine kauf-
männische Firma sich durch Solidität und Ausbreitung des Ge-
schäftsbetriebs auszeichnet, erhält sie einen Vermögenswerth und
kann in zweiter Linie auch als ein Vermögensrecht veräußert wer-
den. Uebrigens hat die Frage, wenn einmal die Ansichten sich so
nahe kommen, wie es nunmehr geschieht, fast nur noch ein theore-
retisches und fast kein praktisches Interesse mehr.
B.

7) DaS k. bayerische Gesetz vom 1 Juk. 1886 , einige Bestim-
mungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in den
Landestheilen diesseits des Rheins betr., erläutert von Karl Edel, Profes-
sor der Rechte in Würzburg. Nördlingen 1857. 8. 175 S.
8) Aktenstücke, betreffend die Trennung der Justiz und Verwaltung in
Hamburg. Hamburg 1857. 8. 96 S.
Daß die Justiz von Verwaltung zu trennen sey, d. h. daß
ein eigenes Behördensystem für jede dieser beiden Staatsfunc-

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