7.5.
Dr. Ch. F. M. Eisenlohr. Das literarisch-artistische Eigenthum und Verlagsrecht. Schwerin 1855
7.6.
Dr. Oscar Wächter. Das Verlagsrecht mit Einschluss der Lehren von dem Verlagsvertrag und Nachdruck. I Bd. Stuttgart 1857
102 Kurze Anzeigen.
Ä) IR»« CH. F. M. Gisenlohr. Das literarisch-artistische Eigenthum und
Verlagsrecht. Schwerin 1855. 118 S.
6) Br. Oscar Wächter. Das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von
dem Verlagsvertrag und Nachdruck. I. Bd. Stuttgart 1857. 484 S.
Die Schrift von Eisenlohr ist ein Versuch einer kurzen syste-
matischen Darstellung der Lehre, nimmt aber zu wenig Rücksicht
auf die vorhandene Literatur — das Werk von Ronouard ist trotz
unserer Erinnerungen sehr ungenügend beachtet — und ist in den
Begriffen nicht scharf. Eisenlohr nimmt die Eigenthumstheorie wie-
der auf, ohne die Gründe dagegen widerlegen zu können, und
kommt zu der Definition (§. 27): „Wie das Eigenthum die totale
rechtliche Herrschaft über ein physisches Object ist, so ist das lite-
rarisch-artistische Eigenthum die totale rechtliche Herrschaft über ein
intellektuelles Object; beide erstrecken sich über eine Sache, die eine
über eine formirte Materie, die andere über eine formirte Idee",
als ob es sich hier um Herrschaft handelte, wo nur die Mitthei-
lung in Frage ist; und als ob die Idee, die ohne Form gar nicht
denkbar ist, um der Form willen aufhörte, Geist zu seyn! Ein an-
deres Beispiel der ungenügenden Begriffsbestimmung ist die über-
weite Definition des literarischen Erzeugnisses, als welches „jede
durch die Sprache veranschaulichte Vorstellung bedacht" (§. 30),
also auch, wie er selber beifügt: „das leere Geplapper der Thoren
und die Gespräche beim ästhetischen Thee."
Mit dem Buche von Wächter haben wir endlich ein Haupt-
werk über diesen Stoff erhalten, welches sich den besten ausländi-
schen Werken würdig an die Seite setzen darf. Die bisherige Lite-
ratur darüber ist vollständiger gekannt und fleißiger benutzt als in
irgend einem früheren Werke, und die juristische Bearbeitung des
Rechtsstoffs durchweg gesund, scharfsinnig, präcis. Die splen-
dide Ausstattung des Buchs ist überdem geeignet, seine Vorzüge
ins hellste Licht zu stellen. Man liest es mit Vergnügen.
Wächter nennt das Autorrrecht mit Vorliebe Verlagsrecht,
obwohl er den Ausdruck Autorrecht ebenfalls anerkennt, und be-
zeichnet damit die Richtung seines Grundgedankens auf Verlag.
Es versteht sich, daß er den ältern mit jenem Ausdruck häufig ver-
bundenen Jrrthum, daß eher der Verleger als der Autor zu
schützen sey, zu vermeiden angelegen bemüht ist. Er weiß sehr
wohl daß das ursprüngliche Verlagsrecht bei dem Autor jst. Eben-