Kurze Anzeigen.
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8. 356 Anm. 2), ausgenommen. Er führt sodann aus, daß auch
in diesem Punkte das kurländische Recht mit dem gemeinen
übereinstimme. Zwar scheinen einige Statuten ein direktes
Klagerecht gegen die Mitbürgen als Regreßpflichtige anzuer-
kennen; allein er glaubt diese beschränkend dahin erklären zu
müssen, daß sie dem gemeinrechtlichen Grundsätze, wornach der
Bürge den Mitbürgen nur ex Iure ce880 auf theilweisen Ersatz
belangen könne, nicht derogiren. Ferner möchte man auch dem
Hauptschuldner gegenüber zwar in einer Bestimmung der kurländi-
schen Statuten, wonach gegen jenen die Regreßklage nicht eher
stattfinden soll, als bis der Bürge entweder gezahlt hat oder doch
verurtheilt ist, einen allgemein anerkannten Regreßanspruch zu fin-
den glauben; allein auch darin liegt nach der Ansicht des Ver-
fassers eine Abweichung vom gemeinen Rechte nicht, da sie nichts
über die Begründung des Klagerechts, sondern dieses vorausgesetzt
nur über den Zeitpunkt seiner Ausübung ausspreche, wie daraus
hervorgehe, daß anderwärts das beneticiurn cedendarum actio-
num als völlig praktisch bezeichnet sey. Hätte der Verfasser die
obenerwähnte Ansicht Girtanners gekannt, so würde er vielleicht ge-
neigter gewesen seyn, in jenen Bestimmungen die Anerkennung eines
regelmäßig in jedem Fall ohne weiteres entstehenden Regreßan-
spruchs zu finden, wo nicht besondere Gründe, z. B. der animus
donandi des Bürgen, denselben ausschließen. Mit Recht bemerkt
er übrigens, daß durch die letzte Statutarbestimmung nur die Er-
satzklage gegen den Hauptschuldner hinausgeschoben, nicht eine Klage
auf Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit, wo sonst eine
solche durch das Verhältniß zwischen Bürgen und Hauptschuldner
begründet wäre, ausgeschlossen sey. Endlich im vierten Abschnitt
führt uns der Verfasser für den gegen Madai vertheidigten Satz,
daß der Bürge (im Zweifel) in demselben Umfange wie der Haupt-
schuldner, also auch für Nebensachen, haste, eine deutliche Bestäti-
gung in den kurländer Statuten an („ tamdiu ipse et heredes
ipsius obligati erunt, quoad contractibus per omnia sit sa*
tisfactum“), aber eine Abweichung davon in zwei Stadtrechten,
wornach der Bürge „vor den Schaden" nicht haften darf, „es wäre
denn ein anderes paciscirt und bedingt;" und fügt dann noch eine
Erörterung über die Wirkung zeitlicher Beschränkung der Bürgschaft
an. — Die Schrift ist ein - lobenswerther Beitrag zur Literatur
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