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Kurze Anzeigen.
unmöglich oder auch nur erschwert sey. Tie Worte „ut excuti
non possit^ sollen nur eine Erklärung des „potent seyn; weil
der Schuldner nicht belangt werden könne, sey er mächtig, nicht
umgekehrt; und so soll darin nur eine Anerkennung des gemein-
rechtlichen Grundsatzes liegen, daß die Unmöglichkeit der Belangung
des Hauptschuldners das Beneficium ausschließe. Diese Auslegung
scheint uns aber den Worten Gewalt anzuthun. Der Verfasser
selbst sagt S. 61, daß das Wort „excuti“ nicht auf das bloße
Belangen, sondern aus eine petitio cum effectu hindeute. So
braucht denn auch das „excuti non possit “ nicht als absolute Un-
möglichkeit der K l a g e erklärt zu werden. Man ist auch wohl berechtigt,
das „non possit “ nicht zu streng als völlige Unmöglichkeit zu ver-
stehen, sondern etwa zu übersetzen mit den Worten „daß der Gläu-
biger nicht wohl Zahlung von ihm beizutreiben vermag." Dann
findet man darin eine Anerkennung des Satzes, den der Verfasser
S. 61 trotz jener Bestimmung nach der in nov. 4. cap. 1. aus-
gesprochenen Ratio auch für Kurland als geltend in Anspruch
nimmt: daß nämlich das Beneficium überall da zu versagen sey,
wo die Verfolgung des Hauptschuldners, wenn auch nicht rechtlich
unmöglich, so doch aus sactischen Gründen entweder effectlos oder
mit zu großem Zeitverluste oder mit Schwierigkeiten für den Gläu-
biger verbunden seyn würde. Bemerkenswerth ist noch daß in der
Mitau'schen Polizeiordnung bei Bürgschaften der Kausleute das Be-
neficium ausdrücklich ausgeschlossen ist, sodann daß die neuerdings
von Girtanner vertheidigte Behauptung, wornach die Saumseligkeit
des Gläubigers in Verfolgung des Hauptschuldners den Bürgen
befreien soll (vgl. Arndts Pand. §. 357 Anm. 2), in der dortigen
Praris verworfen wird, unter Anführung des beachtenswerthen
Grundes, daß ja auch der Bürge seinerseits Sicherheitsmaßregeln
gegen den Schuldner treffen oder den Gläubiger zum Klagen provo-
ciren könne. Was 3) den Regreß des Bürgen betrifft, so ent-
wickelt der Verfasser auch hier zuerst die richtigen Grundsätze des
gemeinen Rechts, und zwar vertheidigt er gegen Savigny, ohne Gir-
tanner zu kennen, ganz gut die communis opinio, daß auch gegen
den Mitbürgen ein erzwingbarer Anspruch auf Klagabtretung be-
stehe, hat jedoch nicht den Satz Girtanners, daß auch ohne aus-
drücklichen Vorbehalt bei der Zahlung an den Hauptschuldner die
Cession regelmäßig als geschehen anzunehmen sey (Arndts Pand.