Erklärung der Erben
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nel. Fronto sind, der mit Trajan das Consulat verwaltet ¬
hat, welche Aristo gesammelt und erläutert
hat, ist unbekannt. Man muß statt: Frontianis,
besser: Frontinianis oder Frontonianis lesen, Decreta
sind Sentenzen, rechtliche Bescheide und Abschiede.
Den Namen Sanctus vertheidigt Bynkersh. Obl. L.
3. C. 7. p. 162.
Zweiter Abschnitt.
Erklaͤrung des Erben wegen der Erbannehmung
selbst.
Erster Absatz.
Ueberhaupt.
§. 89. Arten der Erklärung. | |
§. 89.
Die Erklärung eines Sui gegen die Erbschaft,
heißt Abstinentia. Wenn er sich aber für dieselbe
erklärt, es geschehe solches ausdrücklich oder stillschweigend, =
so heißt die Handlung eine Einmischung
Immixtio). Wofern ein anderer Erbe die Erbschaft =
ausdrücklich und förmlich annimmt, so heißt
die Handlung Antretung der Erbschaft (Aditio).
Geschieht die Annehmung stillschweigend durch Handlungen, =
die nur ein Erbe vornehmen kann, so heißt
es eine thätliche Annehmung (Pro herede gestio).
Die Erklärung eines solchen Erben gegen die Erbschaft, =
sie mag ausdrücklich oder stillschweigend geschehen, =
heißt Lossagung von der Erbschaft (Repudiatio). -
Zwei=