Metadaten : Westphal, Ernst Christian: Systematischer Commentar über die Gesetze von Vorlegung und Eröfnung der Testamente, Annehmung und Ablehnung der Erbschaft, den Rechten und Pflichten des Erben, auch dessen possessorischen und petitorischen Rechtsmitteln

Erklärung  der  Erben
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nel.  Fronto  sind,  der  mit  Trajan  das  Consulat  verwaltet ¬
  hat,  welche  Aristo  gesammelt  und  erläutert
hat,  ist  unbekannt.  Man  muß  statt:  Frontianis,
besser:  Frontinianis  oder  Frontonianis  lesen,  Decreta
sind  Sentenzen,  rechtliche  Bescheide  und  Abschiede.
Den  Namen  Sanctus  vertheidigt  Bynkersh.  Obl.  L.
3.  C.  7.  p.  162.
Zweiter  Abschnitt.
Erklaͤrung  des  Erben  wegen  der  Erbannehmung
selbst.
Erster  Absatz.
Ueberhaupt.
§.  89.  Arten  der  Erklärung.  |  |
§.  89.
Die  Erklärung  eines  Sui  gegen  die  Erbschaft,
heißt  Abstinentia.  Wenn  er  sich  aber  für  dieselbe
erklärt,  es  geschehe  solches  ausdrücklich  oder  stillschweigend, =
  so  heißt  die  Handlung  eine  Einmischung
Immixtio).  Wofern  ein  anderer  Erbe  die  Erbschaft =
  ausdrücklich  und  förmlich  annimmt,  so  heißt
die  Handlung  Antretung  der  Erbschaft  (Aditio).
Geschieht  die  Annehmung  stillschweigend  durch  Handlungen, =
  die  nur  ein  Erbe  vornehmen  kann,  so  heißt
es  eine  thätliche  Annehmung  (Pro  herede  gestio).
Die  Erklärung  eines  solchen  Erben  gegen  die  Erbschaft, =
  sie  mag  ausdrücklich  oder  stillschweigend  geschehen, =
  heißt  Lossagung  von  der  Erbschaft  (Repudiatio). -

Zwei=
            
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