Volltext : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 10 (1892))

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Entscheidungen des OLG. München.

Theile des pflichtigen Waldes alljährlich vorhandenen
Streumenge unter die berechtigten Anwesen zu erfolgen
hat, enthält und zugleich dem Waldeigenthümer das Recht
auf Anweisung des Streuplatzes an jeden Berechtigten
innerhalb der der Gesammtheit aller Berechtigten anzu-
weisenden Distrikte wahrt.
Die Vertheilung des festgesetzten Streustxums ist
den Berechtigten überlassen und lediglich eine sie allein
angehende Sache, daher der Einflußnahme des Wald-
eigenthümers, der dadurch nur infoferne berührt wird,
als er durch die Kenntnißnahme von dem Ergebnisse der
Vertheilung in die Lage versetzt wird, den einzelnen Be-
rechtigten ihre Streuplätze auzuweisen, entzogen.
Der Art. 97 Abs. 2 des Forstgesetzes verlangt zu
seiner Anwendung nur, daß die Forstberechtigungen in
ein jährliches Maß, nicht aber auch, daß sie in ein
jährlich gleiches Maß im engeren Sinne umgewan-
delt seien.
Wird der Waldeigenthümer von dem wirklichen Be-
dürfe an Streu Seitens der berechtigten Anwesensbe-
sitzer nicht berührt, weil ja das treffende Fixum sich
nicht mehr ändert, so ist er auch bei dem Verkaufe des
aus belegtem Fixum auf das einzelne Anwesen treffenden
Streuquantums nicht mehr betheiligt, weil er eben nur
das vereinbarte Fixum und mehr nicht zu verabreichen
rechtlich gehalten ist, und seine gemessene Verpflich-
tung der in gleicher Weise gemessenen Berechtigung der
unter sich eine Streitgenoffenschaft bildenden berechtigten
Anwesensbesitzer gegenübersteht. Urtheil vom 9. April
1892.

Redakteur: vr. Julius u. Staudinger in München.
Verlag: Zlatru & ßuke (Gart Gnke) in Erlangen.
Druck der f. b. Hof« u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge L Sohn) in Erlangen.

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