Entscheidungen des OLG. München. 415
Größe keineswegs nach dem größeren oder geringeren
Bedarfe des berechtigten Anwesens sich ändert, sich be-
schränkt. Es ist sohin an die Stelle der vormaligen
Streuberechtigung, welche, weil nach dem jeweiligen Be-
darfe des berechtigten Anwesens sich richtend, eine unge-
messene war, eine von dem jeweiligen Bedarfe unab-
hängige, auf ein bestimmtes jährliches Maß be-
schränkte, Forstberechtigung getreten, welche eben durch
diese Fixirung die rechtliche Natur einer unwiderruflichen
Rente angenommen hat und in Folge dessen als eine
gemessene sich darstellt.
Gleichgültig ist, daß das festgesetzte Maß des Streu-
bedarfes nur nach der nach forstwirthschaftlichen Grund-
sätzen zu bemessenden Leistungsfähigkeit des verpflichteten
Waldes abgegeben werden darf, weil diese Einschränkung
lediglich im Interesse des letzteren getroffen wurde, außer
allem Zusammenhänge mit den ökonomischen Bedürfnissen
der berechtigten Anwesen steht, und auch fixirte Forstbe-
rechtignngen nach Art. 25 des Forstgesetzes mit Rücksicht
auf nachhaltige Bewirthschaftung des Waldes auf Antrag
des Verpflichteten ermäßigt werden können, ohne hiedurch
ihre rechtliche Eigenschaft zu verlieren. Aus diesem
Grunde ist es auch belanglos, daß bisher, das ist seit
dem Vergleichsabschlusse, sowohl das jährlich im Ganzen
anzuweisende Quantum Streu als auch das hievon den
einzelnen Berechtigten treffende ein verschiedenes war,
indem diese Erscheinung nur mit der festgestellten That-
sache, daß zur Zeit nicht einmal der vierte Theil des
Waldes rechbar ist, im Zusammenhänge steht. Hieran
ändert auch der Umstand nichts, daß nach dem Vergleiche
den einzelnen Streurechtlern ihr Nutzungsplatz in dem
angewiesenen Distrikte nach dem Verhältnisse ihres Be-
darfes vom Forstpersonale angewiesen wird, da diese
Bestimmung schon ihrem Wortlaute nach nur den Maß-
stab, nach welchem die Vertheilung der auf dem vierten