Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (3)

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Forderung  aus  Führung  fremder  Geschäfte.
der  Rechnung  im  Ganzen,  das  gilt  bei  einer  monirten
Rechnung  auch  von  einzelnen  unmonirt  gelassenen  Posten ¬
  sa).  —  Nach  R.  R.  konnte  nach  erfolgter  Quittirung -
  kein  Anspruch  mehr  gemacht  werden,  weil  die  Obligation, ¬
  soweit  die  Quittung  reichte,  solvirt  war.  Eine
Ausnahme  fand  statt:  a)  hinsichtlich  der  persönlichen  Eigenschaften ¬
  der  Rechnungsnehmers  aa)  bei  fiskalischen
Rechnungen,  deren  nochmalige  Revision  gefordert  werden ¬
  konnte,  und  zwar  gegen  den  Rechnungsführer  selbst
binnen  20  Jahren,  gegen  dessen  Erben  binnen  10  Jahren, ¬
  von  der  Zeit  an,  wo  die  Schlußrechnung  quittirt
worden°);  nach  der  Meinung  Einiger'°)  soll  sie  noch
binnen  40  Jahren  verlangt  werden  können;  bb)  bei  Vormundschaftsrechnungen, ¬
  indem  die  gewesenen  Pflegebefohlenen ¬
  innerhalb  4  Jahren  nach  erlangter  Majorennität ¬
  gegen  die  von  dem  Vormundschaftsgerichte  quittirten
Rechnungen  restituirt  werden,  und  den  Vormund  in  Anspruch ¬
  nehmen  können**);  cc)  bei  den  Verwaltungsangelegenheiten ¬
  der  Kirchen,  milden  Stiftungen,  Korporationen ¬
  und  anderen  juristischen  Personen,  deren  Angelegenheiten ¬
  durch  Verwalter  besorgt  werden,  gilt  dasselbe,
des  Oberlandesgerichtsrath  Jung  zu  Naumburg,  in  der  Wochenschrift
Jahrg.  1839,  S.  217.  Die  Gründe  sind  nicht  schlüssig  und  nicht  juristisch. ¬
  Unter  anderen  heißt  es:  „Wer  einen  Zins  30  Jahre  hindurch
nicht  zahlt,  gewinnt  zwar  dadurch  auch  das  Recht,  solchen  nicht  ferner
zu  zahlen,  aber  kein  Recht  gegen  den  Verjährenden,  nun  seinerseits
etwas  zu  fordern,  wie  es  hier  bei  dem  Verwalter  der  Fall  sein  würde.
Derartige  Argumentationen  entheben  der  Mühe,  sie  zu  widerlegen.
8a)  Pr.  des  Obertrib.  1557,  v.  22.  März  1845  (Entsch.  Bd.  XI,
S.  290).
9)  L.  13,  §.  1  D.  de  divers.  temporal.  praescript.  (XLIV,  3).
—  Leyser,  med.,  Sp.  677,  m.  3.
10)  Gönner,  Prozeß,  IV,  S.  261.  —  Hagemann,  Landwirthschaftsrecht, ¬
  §.  435.
11)  L.  2  C.  si  tutor  vel  curator  intervenerit  (II.,  25).
Pufendorf,  obs.,  IV,  98.
            
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