Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 10 (1866))

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m. Ob im zweifelhaften Falle das Wiederkaufsrecht dem Käufer
oder dem Verkäufer zustehe.
§§ 327, 328.
Nuelleri addit, ad Struv. synt. jur. civ. Exerc. XXIII
th. 42 nota : — VII. Quando pactum de retrovendendo est
adjectum in gratiam emtoris, ut scii, venditor redimere te-
neatur, quando emtor voluerit, non quidem improbatur hoc
pactum, sed tamen non aliter licitum est hoc pactum, quam
si venditor in pretio non defraudetur.
Gebr. Overbeck Medit. III Nr. 111: Der Käufer kann sich im
Kauf die Freiheit ausbedingen, dem Verkäufer innerhalb einer ge-
wissen Zeit oder ohne Bestimmung einer Zeit die gekaufte Sache
für das gegebene Kaufgeld wieder zurückzugeben. In den Gesetzen
ist dies nirgends verboten. In der Reichs-Poliz-O. v. 1548 Tit, 17
§ 8 und von 1577 Tit. 17 § 9 ist eigentlich nur von dem Verkauf
jährlicher Zinsen und Renten die Rede. Es wird hier gesagt: §und
soll die Loskündigung der Güldverschreibung auf Wiederkauf, wie
Wiederkaufsrecht, bei dem Verkäufer und nicht bei dem Käufer
stehen . . ')
Oesterreichisches bürg. Gesetzbuch § 1071. „Den nämlichen Be-
schränkungen unterliegt das von dem Käufer ausbedungene Recht,
die Sache dem Verkäufer wieder zurück zu verkaufen; und es sind
auf dasselbe die für den Wiederkauf ertheilten Vorschriften anzu-
wenden ..."
Bürg. Gesetzbuch für des K. Sachsen § 1136. „Hat der Käufer
sich den Rückverkauf Vorbehalten, so kommen die Vorschriften über
den Wiederkauf analog zur Anwendung."a)

1) Die weiteren Ausführungen ergeben jedoch, daß die Verfasser einen solchen
Vorbehalt des Käufers ais paetum displicentiae auffassen.
2) Dasselbe bestimmt der Bayerische Entwurf Art. 383 mit dem Zusätze: „Das
Rückverkaufsrecht fällt hinweg, wenn der Käufer nicht mehr im Stande ist, die
Sache in demselben Zustande dem Verkäufer zurückzugeben, in welchem er
sie erhalten hat."

Gruchot, Beitr. X. Jahrg. 4. Heft.

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