Inhaltsverzeichnis : Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo: Handbuch des Königlich Sächsischen Lehnrechts

316  Königl.  Sächsisches  Lehnrecht.
12.  März  1821.,  ist  diese  Eigenschaft  der  OberAmtsregierung =
  zu  Bautzen  zugeeignet.
Anmerk.  zu  §  236.  [Von  den  ehemaligen  Lehnscurien
der  Sächsischen  Stifter  und  der  übrigen  nicht  incorporirten =
  Lander,  ist  bereits  (§.  64.  n.  2.)  gehandelt
worden,  nur  wollen  wir  hier  besonders  in  historischer
Hinsicht  noch  folgendes  bemerken:  a)  Die  Lehnscurie
für  Henneberg,  bestand  aus  der  Oberaufsicht  zu
Schleußingen.  S.  Churs.  Hof=  und  Civil=StaatsHandbuch =
  (von  C.  Donat)  S.  178  u.  f.  b)  Für  die
Grafschaft  Mansfeld,  welche  aber  schon  vor  der
Theilung  von  Sachsen  durch  eine  Convention  vom
19.  März  1808  von  dem  Könige  von  Sachsen  an  den
König  von  Westphalen  abgetreten  wurde.  (S.  die
Urkunde  in  d.  Zeitschrift:  „Germanien,  v.  Crome
u.  Jaup  H.  I.  No.  IV.  S.  7,  u.  bei  Weiße  in  d.  Geschichte ¬
  des  Königr.  Sachsen  Th.  3.  S.  203.  sub  B.)
bestand  eine  Lehnscurie,  die  den  nämlichen  Titel
führte,  aber  im  Jahre  1788.  große  Veränderungen
erlitten  hat.  S.  die  Abhandlung,  von  den  durch
das  Aussterben  der  Grafen  von  Mansfeld,  besonders ¬
  im  Antheil  Chursächsischer  Hoheit,  veranlaßten
Veränderungen.  (Museum  für  die  Sachs.  Geschichte
B.  3.  St.  2.  S.  93.  und  das  Churs.  Hof=  und  CivilStaats=Handbuch =
  S.  118  u.  folg.)  c)  Auch  in  den
Sachsischen  Antheil  an  der  Ganerbschaft  Trefurt,
welche  gleichfalls  durch  den  angezogenen  Vertrag  an
Westphalen  abgetreten  wurde,  bestand  eine  eigenthümliche =
  Lehnsverfassung,  wovon  man  aber  in  der
sonst  gründlichen  Abhandlung  über  die  Ganerbschaft
Trefurt  von  Just  in  dem  neuen  Museo  für  die  Sächsische ¬
  Geschichte  B.  3.  H.  1.  n.  2.  nur  wenig  Notizen =
  findet.
§.  237.
Noch  verdient  erwähnt  zu  werden,  daß  nach  der
Meinung  verschiedener  Sächsischer  Rechtslehrer,  welche
sie  theils  durch  die  Grundsätze  von  der  Sächsischen  Ge=
            
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