316 Königl. Sächsisches Lehnrecht.
12. März 1821., ist diese Eigenschaft der OberAmtsregierung =
zu Bautzen zugeeignet.
Anmerk. zu § 236. [Von den ehemaligen Lehnscurien
der Sächsischen Stifter und der übrigen nicht incorporirten =
Lander, ist bereits (§. 64. n. 2.) gehandelt
worden, nur wollen wir hier besonders in historischer
Hinsicht noch folgendes bemerken: a) Die Lehnscurie
für Henneberg, bestand aus der Oberaufsicht zu
Schleußingen. S. Churs. Hof= und Civil=StaatsHandbuch =
(von C. Donat) S. 178 u. f. b) Für die
Grafschaft Mansfeld, welche aber schon vor der
Theilung von Sachsen durch eine Convention vom
19. März 1808 von dem Könige von Sachsen an den
König von Westphalen abgetreten wurde. (S. die
Urkunde in d. Zeitschrift: „Germanien, v. Crome
u. Jaup H. I. No. IV. S. 7, u. bei Weiße in d. Geschichte ¬
des Königr. Sachsen Th. 3. S. 203. sub B.)
bestand eine Lehnscurie, die den nämlichen Titel
führte, aber im Jahre 1788. große Veränderungen
erlitten hat. S. die Abhandlung, von den durch
das Aussterben der Grafen von Mansfeld, besonders ¬
im Antheil Chursächsischer Hoheit, veranlaßten
Veränderungen. (Museum für die Sachs. Geschichte
B. 3. St. 2. S. 93. und das Churs. Hof= und CivilStaats=Handbuch =
S. 118 u. folg.) c) Auch in den
Sachsischen Antheil an der Ganerbschaft Trefurt,
welche gleichfalls durch den angezogenen Vertrag an
Westphalen abgetreten wurde, bestand eine eigenthümliche =
Lehnsverfassung, wovon man aber in der
sonst gründlichen Abhandlung über die Ganerbschaft
Trefurt von Just in dem neuen Museo für die Sächsische ¬
Geschichte B. 3. H. 1. n. 2. nur wenig Notizen =
findet.
§. 237.
Noch verdient erwähnt zu werden, daß nach der
Meinung verschiedener Sächsischer Rechtslehrer, welche
sie theils durch die Grundsätze von der Sächsischen Ge=