Inhaltsverzeichnis : Darstellung des ungarischen Privat-Rechtes (3)

33
gation  ausstellen  läßt,  fällt  nicht  mit  Unrecht
in  den  Verdacht  eines  Wucherer*) =
  Da  hier  der  Ort  ist,  von  Wucher  etwas  zu  erwähnen,
so  glaube  ich  mich  berechtigt,  meine  Meinung  darüber
zu  äußern.  Vielleicht  findet  sich  darunter  eine  Jdee,  die
bey  einem  künftigen  Gesetze  Berücksichtigung  verdiente.
Herr  von  Georch  glaubt  (III.  Buch  Seite  144
Lateinische  Uebersetzung)  den  Dämon  Wucher  nicht
nur  ausgespähet,  sondern  auch,  ein  zweyter  Gaßner,,
die  Mittel  entdeckt  zu  haben,  diesen  Dämon  zu
verbannen,  indem  er  der  gesetzgebenden  Macht  das
Mittel  vorschlägt,  daß  kein  Schuldner  ein  Cavital
anders,  als  in  Gegenwart  der  öffentlichen  Behörden, =
  (wie  es  bey  Fassionen  geschieht,)  erheben  soll,
weil  man  dann  gewiß  seyn  würde,  daß  keine  Beeinträchtigung ¬
  Statt  haben  könne.  Ohne  mich  in  die
Darstellung  der  nachtheiligen  Folgen  und  der  Hemmung, =
  welche  der  Handel  durch  diese  Maßregel  leiden =
  würde,  einzulassen;  ohne  die  Stockung  der
Geld=Circulation,  welche,  als  Blut  des  Staatskörpers, =
  durch  ihren  Lauf  denselben  belebt,  und  ohne
die  Unausführbarkeit  dieses  Vorschlages  in  Hinsicht
von  Privat=Menschen,  die  Point  d'honneur  besitzen.
berühren  zu  wollen,  scheint  mir  nur,  bemerken  zu
müssen,  daß  Herr  von  Georch  den  Begriff  des  Wuchers ¬
  zu  einseitig  aufnahm.
Meiner  Erfahrung  nach  gibt  es  drey  Hauptarten ¬
  von  Wucher:  den  idealen,  den  wirklichen ¬
  nicht  strafbaren,  und  den  wirklichen ¬
  strafbaren.
Unter  dem  idealen  verstehe  ich  jenen  Wucher,
von  dem  jedermann  spricht,  ohne  selbst  nur  in  bloßen ¬
  Vernunftsbegriffen  zu  dessen  deutlicher  Anschauung ¬
  gelangt  zu  seyn;  den  man  wie  einen  bösen
Jung.  III.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer