Don Büchner.
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Neben obiger phrasenhaften Rüge ward der später wieder Erschei-
nende, wenn Ln der Hauptsache frcigesprochen, verurtheilt, „par
forme de correction“ eine Decade lang das Gefängniß zu hüten.
Der Code des Kaiserreichs kehrte zu mildern Grundsätzen
zurück. Er läßt (465) in der Ordonnanz, wonach der Angeklagte
sich binnen 10 Tagen stellen soll, als Rechtsnachtheil androhen:
daß der Angeklagte andernfalls für einen Empörer gegen das Ge-
setz erklärt, von der Ausübung seiner Rechte als Staatsbürger
suspendirt, seine Güter während des U.-Verfahrens sequestrirt, daß
ihm dieselbe Zeit hindurch jede gerichtliche Klage versagt und Je-
dermann verbunden sein solle, den Ort seines Aufenthalts anzuzeigen.
Einzelne dieser Nachtheile haben einige deutsche Gesetzgebungen
in sich herüber genommen, nämlich die Vermögensbeschlagnahme,
das Versagen gerichtlicher Klage, die Suspension der Staatsbürger-
rechte. Freilich mit dem Unterschied vom französischen Recht, daß
jene Rechtsnachtheile nicht erst in der öffentlichen Bekanntmachung
angedroht und später stillschweigend vollzogen werden, sondern daß
bereits ihre Verhängung der Bekanntmachung oder Vorladung ein-
gefügt wird. Würt. 236. Bad. 126. Gr. Hess. 213, 216.
Nassau 204, 205. Franks. 157, 158. Nur Braunschweig
(175) folgt, jedoch mit einer 3 monatlichen Frist, der französ.
Bestimmung. -— Einzelne Gesetzgebungen verhängen diese Rechts-
nachtheile auch unabhängig von einer öffentlichen Vorladung oder
Ordonnanz. Franks. 157.
8. 8.
d) Don der Vermögensbeschlagnahme.
Der bedeutendste Unterschied des Kaiser-Code’s vom repu-
blikanischen in dieser Lehre war die veränderte Bedeutung der Ver-
mögensbeschlagnahme. Die Regierung hob diese Maßregel um
so mehr hervor, als sie sich bewußt war, durch Beseitigung des
Geschwornengerichts im U.-Vrrfahren Unzufriedenheit erregt zu ha-
ben. Die Gründe*), welche der Regierungscommiffär im gesetzge-
*) I.ocre, Ja legislation etc. de la France. Bd. 27. S. 159. f.