Zur bayerischen Subhastalionsordnung.
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des Beschlagnahmeantrages durch A.*), so sind doch durch
die förmliche Aufhebung der Beschlagnahme deren sämmt-
liche Wirkungen beseitigt. Mit der Hauptsache sind daher
auch die inzwischen eingegangenen Erträgnisse von der
Verstrickung frei und Schuldner hierüber wieder verfü-
gungsberechtigt geworden. Die neue Beschlagnahme des
C., mag sie der aufgehobenen des A. auch noch so bald
Nachfolgen und deßhalb noch so bald die unbedingte Ver-
fügungsgewalt des Schuldners B. über sein Anwesen
und dessen Erträgnisse wieder beseitigen, knüpft in ihren
Wirkungen nicht an die frühere Beschlagnahme einfach
an, sondern erwirbt dem Gläubiger C. die mit der Be-
schlagnahme erworbenen Rechte neu vom Zeitpunkte des
Eintrags seiner Beschlagnahme. Die von da ab an-
fallenden Erträgnisse werden in Folge der letzteren
immobilisirt und unterliegen mit der Hauptsache den
Folgen der Beschlagnahme. Die während des von A.
betriebenen Verfahrens eingegangenen Erträgnisse hin-
gegen gelten für die Beschlagnahme des C. als bereits
angefallene und gezogene, sie werden mithin von
ihr nicht betroffen und können zur Vertheilungsmasse
nicht gezogen werden. Da C. auf die fraglichen Mieth-
zinse keinen Anspruch hat, erscheint die Pfändung des D.
als statthaft und rechtswirkfam; D. kann daher die Aus-
lieferung der bezüglichen Beträge verlangen. Letzterem
Begehren können auch die Hypothekgläubiger nicht wider-
sprechen, denn dieselben haben kein gesondertes Hypothek-
recht an den Erträgnissen.**)
*) Wie dies nach preußischem Rechte zweifellos der Fall ist
(Krech-Fi sch er, Komm. z. pr. SO. S. 273 Anm. 10 zu
§§ 16,17), aber auch nach bayerischem Rechte anzunehmen
sein wird.
**) Bl. f. RA. Bd.40 S. 47; Bd. 42 S. 22,260,279; Bd. 43 S. 117,
323; Bd.47S.293. Regelsberger, bayer. Hyp.-Recht
S. 346, 347. (Anders nach preuß. Rechte, vgl. § 30 des