Objekt : Abhandlung von Gewerben (200)

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schen  dem  Gewerbsbesitzer  und  dem  künftigen
Uebernehmer  in  Betreff  der  Abtretung  des  Gewerbes ¬
  sind  null  und  nichtig,  und  der  Uebernehmer ¬
  des  Gewerbes  wird  durch  dergleichen
Verabredungen,  wodurch  er  das  Gewerbe  mit
Hülfe  des  vorigen  Besitzers  zu  erschleichen  sucht,
eo  facto  unfähig,  das  Gewerbe  zu  erhalten;
5)  bey  Verleihung  ist  immer  auf  die  Fähigkeit =
  zu  sehen,  und  diese  als  erster  Beweggrund =
  anzusehen;  6)  vor  Verleihung  ist  allezeit
die  Concursfrist  von  sechs  Woches  abzuwarten, =
  damit  fähige  Competenten  sich  um  das  erledigte ¬
  Personalgewerbe  melden  können.
Zweytes  Hauptstück.
Von  radizirten  Gewerben.
Radizirte  Gewerbe  sind  solche,  welche  mit
einem  Hause  auf  solche  Art  verbunden  sind,
daß  sie  einen  Theil  desselben  ausmachen,  davon =
  nicht  getrennet  werden  können,  und  folglich =
  auch  in  der  Hausgewöhr  enthalten  seyn
müssen.  Diese  gehören  in  das  ordentliche
Grundbuch,  und  kann  hierauf  eine  Verpfändung
und  Schuldvormerkung  bey  denselben  Statt
finden.  Sie  sind  von  dem  Hause  nur  mit  Bewilligung =
  der  Landesstelle  und  auch  dann  nur
            
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