VIII. Selbstvertretung. Anwälte. Armenrecht.
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verständiger Vertretung unverhältnißmäßig wären; theils
weil die meisten Einzelnrichter an Orten sich befinden, wo
keine Anwälte sind: dagegen muß aber auch die Gesetzgebung
die Einzelnrichter anweisen, von Amtswegen die thatsächlichen
Verhältnisse von den Parteien genau auszumitteln, so daß
der Richterspruch eine vollständige faktische Grundlage hat!).
Verwehrt kann es auch in den vor die Einzelnrichter gehörenden ¬
Sachen, selbst in den geringfügigsten, den Parteien
nicht werden, sich vor Gericht durch einen Rechtsverständigen
vertreten zu lassen, namentlich kann es keinen Grund der
Zurückweisung eines solchen abgeben, daß die andere Partei, ¬
welche nicht rechtsverständig, dadurch verkürzt oder doch
vermüßigt wäre, ebenfalls die Kosten der Beiziehung eines
Rechtsverständigen aufzuwenden, denn einestheils schützt diese
Partei die Pflicht des Einzelnrichters, das Sachverhältniß
gründlich zu erforschen und sich nicht durch den Rechtsverständigen ¬
der anderen Partei irre machen zu lassen, anderntheils ¬
kommt es ja öfters vor, daß die eine Partei selbst
rechtsverständig ist und ihr nicht verwehrt werden kann, sich
selbst zu vertreten, weil ihr Gegner nicht rechtsverständig
ist. Die Gesetzgebung kann indessen das muthwillige Beiziehen ¬
von Rechtsverständigen in Sachen von geringerem
Belange dadurch vermindern, daß sie neben Festsetzung geringer ¬
Taxen in solchen Fällen verordnet, der Sieger in
dergleichen Sachen dürfe von dem Gegner die Kosten der
Beiziehung eines Rechtsverständigen nur dann ersetzt verlangen, ¬
wenn die Umstände (z. B. Entfernung der Partei
vom Gerichte) die Vertretung durch einen Anderen nothwendig ¬
machen. Auch darf man erwarten, daß - besonders
wenn für Hebung des Advokatenstandes besser gesorgt wirdehrliebende -
Advokaten es verschmähen werden, in geringfügigen ¬
Sachen einen Verdienst zu suchen, welcher zu dem
Gegenstande des Streites in einem Mißverhältnisse steht.
Ebenso bayer. Entw. Art. 470.