Metadaten : Arnold, Friedrich Christian von: ¬Die Umgestaltung des Civilprozesses in Deutschland

VIII.  Selbstvertretung.  Anwälte.  Armenrecht.
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verständiger  Vertretung  unverhältnißmäßig  wären;  theils
weil  die  meisten  Einzelnrichter  an  Orten  sich  befinden,  wo
keine  Anwälte  sind:  dagegen  muß  aber  auch  die  Gesetzgebung
die  Einzelnrichter  anweisen,  von  Amtswegen  die  thatsächlichen
Verhältnisse  von  den  Parteien  genau  auszumitteln,  so  daß
der  Richterspruch  eine  vollständige  faktische  Grundlage  hat!).
Verwehrt  kann  es  auch  in  den  vor  die  Einzelnrichter  gehörenden ¬
  Sachen,  selbst  in  den  geringfügigsten,  den  Parteien
nicht  werden,  sich  vor  Gericht  durch  einen  Rechtsverständigen
vertreten  zu  lassen,  namentlich  kann  es  keinen  Grund  der
Zurückweisung  eines  solchen  abgeben,  daß  die  andere  Partei, ¬
  welche  nicht  rechtsverständig,  dadurch  verkürzt  oder  doch
vermüßigt  wäre,  ebenfalls  die  Kosten  der  Beiziehung  eines
Rechtsverständigen  aufzuwenden,  denn  einestheils  schützt  diese
Partei  die  Pflicht  des  Einzelnrichters,  das  Sachverhältniß
gründlich  zu  erforschen  und  sich  nicht  durch  den  Rechtsverständigen ¬
  der  anderen  Partei  irre  machen  zu  lassen,  anderntheils ¬
  kommt  es  ja  öfters  vor,  daß  die  eine  Partei  selbst
rechtsverständig  ist  und  ihr  nicht  verwehrt  werden  kann,  sich
selbst  zu  vertreten,  weil  ihr  Gegner  nicht  rechtsverständig
ist.  Die  Gesetzgebung  kann  indessen  das  muthwillige  Beiziehen ¬
  von  Rechtsverständigen  in  Sachen  von  geringerem
Belange  dadurch  vermindern,  daß  sie  neben  Festsetzung  geringer ¬
  Taxen  in  solchen  Fällen  verordnet,  der  Sieger  in
dergleichen  Sachen  dürfe  von  dem  Gegner  die  Kosten  der
Beiziehung  eines  Rechtsverständigen  nur  dann  ersetzt  verlangen, ¬
  wenn  die  Umstände  (z.  B.  Entfernung  der  Partei
vom  Gerichte)  die  Vertretung  durch  einen  Anderen  nothwendig ¬
  machen.  Auch  darf  man  erwarten,  daß  -  besonders
wenn  für  Hebung  des  Advokatenstandes  besser  gesorgt  wirdehrliebende -
  Advokaten  es  verschmähen  werden,  in  geringfügigen ¬
  Sachen  einen  Verdienst  zu  suchen,  welcher  zu  dem
Gegenstande  des  Streites  in  einem  Mißverhältnisse  steht.
Ebenso  bayer.  Entw.  Art.  470.
            
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