Metadaten : Friedberg, Emil A.: Formelbuch für Handels-, Wechsel- und Seerecht

Nr.  152.  Lagerschein  an  Order.
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wesend  ist,  oder  der  Schuldner  sich  mit  ihm  über  die  Rückzahlung  nicht  einigen  kann,  so
kann  der  Inhaber  des  Lagerscheins  den  Betrag  des  Warrants  bei  ihr  hinterlegen  und  erhält
dagegen  die  freie  Verfügung  über  die  Waare.  Ist  der  Betrag  verfallen,  so  sind  6%  Zinsen
seit  dem  Verfalltage  zu  hinterlegen.  Ist  der  Betrag  noch  nicht  verfallen,  so  wird  derselbe
bis  zur  Auszahlung  bei  einem  nach  dem  Ermessen  des  Aufsichtsraths  sicheren  Bank-  oder
Geldmäkler-Geschäft  belegt;  die  dafür  eingenommenen  Zinsen  werden  dem  Hinterleger
vergütet.
Die  Lagerhaus-Gesellschaft  ist  nicht  verpflichtet,  dem  Warrant-Inhaber  eine  Anzeige
von  der  Hinterlegung  zu  machen.
§.  11.  Ist  der  Betrag  des  Warrants  am  Verfalltage  weder  bezahlt  noch  hinterlegt,  so
ist  der  Warrant  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Verfalltage  dem  ersten  Verpfänder ¬
  an  der  Zahlstelle  vorzuzeigen,  und  muss,  falls  der  Warrant  nicht  bezahlt  wird,
durch  einen  Notar  mangels  Zahlung  an  der  Zahlstelle  protestirt  werden.
§.  12.  Ist  der  Betrag  des  Warrants  nebst  6  %  Zinsen  vom  Verfalltage  und  den
Protestkosten  nicht  in  3  Tagen  nach  dem  Tage  des  Protestes  bezahlt  oder  hinterlegt,  so
kann  der  Inhaber  des  Warrants  bei  der  Lagerhaus-Gesellschaft  den  Verkauf  der  Waare
schriftlich  unter  Übergabe  des  Protestes  und  des  Warrants  beantragen.  Ein  gleiches  Recht
hat  der  erste  Verpfänder,  welcher  den  Warrant  eingelöst  hat  und  zwar,  wenn  kein  Protest
erhoben  ist,  nach  Ablauf  von  7  Tagen  nach  dem  Zahlungstage.  Ist  der  Verkaufstag  und
die  Zahl  der  vorgängigen  Bekanntmachungen  von  dem  Antragsteller  nicht  angegeben,  so
bestimmt  beides  die  Lagerhaus-Gesellschaft  nach  den  folgenden  Paragraphen.
§.  13.  Der  Verkauf  geschieht  öffentlich  durch  einen  Beamten  der  Gesellschaft  oder
einen  von  ihr  beauftragten  Makler  oder  Ausmiener.  Der  Verkauf  wird  in  den  drei  Blättern,
in  denen  die  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen,  ohne  Nennung  des  Antrag
stellers  an  zwei  Tagen  bekannt  gemacht.  Die  Lagerhaus-Gesellschaft  kann  Muster  von
den  Waaren  ziehen  lassen  und  den  Kaufliebhabern  die  bei  Versteigerungen  übliche
Besichtigung  und  Untersuchung  gestatten.
§.  14.  Von  dem  Erlös  werden  in  folgender  Reihenfolge  ausbezahlt:
a)  die  Verkaufskosten.  Die  Gesellschaft  berechnet  sich  1  %  Provision  von  dem
Erlöse;
b)  die  Forderung  der  Gesellschaft  für  Lagermiethe  und  die  für  die  Erhaltung  der
Waare,  Versicherung  u.  s.  w.  aufgewendeten  Kosten  von  dem  im  Warrant  angegebenen ¬
  Tage  an;
c)  der  Betrag  des  Warrants  nebst  6%  Zinsen  seit  dem  Verfalltage  an  den  Inhaber
des  Warrants;
d)  die  übrigen  Forderungen  der  Gesellschaft  für  Unkosten  u.  s.  w.;
e)  der  Rest  an  den  Inhaber  des  Lagerscheines.
Deckt  der  Erlös  den  Warrant  nur  theilweise,  so  wird  der  Empfang  des
15.
Erlöses
auf  den  Warrant  durch  Lagerhaus-Gesellschaft  und  Inhaber  quittirt  und  der
Warrant  zurückgegeben.
Nach  denselben  Bestimmungen  wird  verfahren,  wenn  der  Inhaber  eines
§.  16.
Lage
cheines  den  Verkauf  der  Waaren  durch  die  Gesellschaft  beantragt.
§.  17.  Ist  ein  Faustpfand  unter  Übergabe  des  indossirten  Lagerscheines  bestellt,  so
gilt  unter  den  Parteien  durch  das  Indossament  als  schriftlich  verabredet,  dass  der  Faustpfandgläubiger ¬
  (siehe  Artikel  311  des  Handels-Gesetzbuches)  ermächtigt  ist,  ohne  weitere
gerichtliche  Schritte  den  Verkauf  der  Waaren  nach  obigen  Bestimmungen  durch  die
Gesellschaft  zur  Ausübung  eines  Pfandrechts  zu  bewirken.
§.  18.  Die  dem  Lagerschein-Inhaber  und  die  dem  Warrant-Inhaber  zustehenden
Rechte  auf  die  der  Gesellschaft  übergebenen  Gegenstände  erstrecken  sich  auch  auf  den,  für
den  Fall  von  Verlust  oder  Beschädigung,  namentlich  Brandbeschädigung,  geleisteten  oder
zu  leistenden  Schadenersatz.
§.  19.  Wer  Waaren  bei  der  Lagerhaus-Gesellschaft  einlagert  oder  Lagerscheine  oder
Warrants  der  Lagerhaus-Gesellschaft  empfängt,  unterwirft  sich  damit  der  Betriebs-  und
der  Warrant-Ordnung  und  allen  zukünftigen  Abänderungen  derselben;  desgleichen  dem
Bremischen  Gesetz  vom  13.  Mai  1887,  betreffend  Lagerscheine  und  Warrants,  und  den
bezüglichen  Bestimmungen  des  deutschen  Handels-Getzbuches.
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