Nr. 152. Lagerschein an Order.
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wesend ist, oder der Schuldner sich mit ihm über die Rückzahlung nicht einigen kann, so
kann der Inhaber des Lagerscheins den Betrag des Warrants bei ihr hinterlegen und erhält
dagegen die freie Verfügung über die Waare. Ist der Betrag verfallen, so sind 6% Zinsen
seit dem Verfalltage zu hinterlegen. Ist der Betrag noch nicht verfallen, so wird derselbe
bis zur Auszahlung bei einem nach dem Ermessen des Aufsichtsraths sicheren Bank- oder
Geldmäkler-Geschäft belegt; die dafür eingenommenen Zinsen werden dem Hinterleger
vergütet.
Die Lagerhaus-Gesellschaft ist nicht verpflichtet, dem Warrant-Inhaber eine Anzeige
von der Hinterlegung zu machen.
§. 11. Ist der Betrag des Warrants am Verfalltage weder bezahlt noch hinterlegt, so
ist der Warrant spätestens am zweiten Werktage nach dem Verfalltage dem ersten Verpfänder ¬
an der Zahlstelle vorzuzeigen, und muss, falls der Warrant nicht bezahlt wird,
durch einen Notar mangels Zahlung an der Zahlstelle protestirt werden.
§. 12. Ist der Betrag des Warrants nebst 6 % Zinsen vom Verfalltage und den
Protestkosten nicht in 3 Tagen nach dem Tage des Protestes bezahlt oder hinterlegt, so
kann der Inhaber des Warrants bei der Lagerhaus-Gesellschaft den Verkauf der Waare
schriftlich unter Übergabe des Protestes und des Warrants beantragen. Ein gleiches Recht
hat der erste Verpfänder, welcher den Warrant eingelöst hat und zwar, wenn kein Protest
erhoben ist, nach Ablauf von 7 Tagen nach dem Zahlungstage. Ist der Verkaufstag und
die Zahl der vorgängigen Bekanntmachungen von dem Antragsteller nicht angegeben, so
bestimmt beides die Lagerhaus-Gesellschaft nach den folgenden Paragraphen.
§. 13. Der Verkauf geschieht öffentlich durch einen Beamten der Gesellschaft oder
einen von ihr beauftragten Makler oder Ausmiener. Der Verkauf wird in den drei Blättern,
in denen die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, ohne Nennung des Antrag
stellers an zwei Tagen bekannt gemacht. Die Lagerhaus-Gesellschaft kann Muster von
den Waaren ziehen lassen und den Kaufliebhabern die bei Versteigerungen übliche
Besichtigung und Untersuchung gestatten.
§. 14. Von dem Erlös werden in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
a) die Verkaufskosten. Die Gesellschaft berechnet sich 1 % Provision von dem
Erlöse;
b) die Forderung der Gesellschaft für Lagermiethe und die für die Erhaltung der
Waare, Versicherung u. s. w. aufgewendeten Kosten von dem im Warrant angegebenen ¬
Tage an;
c) der Betrag des Warrants nebst 6% Zinsen seit dem Verfalltage an den Inhaber
des Warrants;
d) die übrigen Forderungen der Gesellschaft für Unkosten u. s. w.;
e) der Rest an den Inhaber des Lagerscheines.
Deckt der Erlös den Warrant nur theilweise, so wird der Empfang des
15.
Erlöses
auf den Warrant durch Lagerhaus-Gesellschaft und Inhaber quittirt und der
Warrant zurückgegeben.
Nach denselben Bestimmungen wird verfahren, wenn der Inhaber eines
§. 16.
Lage
cheines den Verkauf der Waaren durch die Gesellschaft beantragt.
§. 17. Ist ein Faustpfand unter Übergabe des indossirten Lagerscheines bestellt, so
gilt unter den Parteien durch das Indossament als schriftlich verabredet, dass der Faustpfandgläubiger ¬
(siehe Artikel 311 des Handels-Gesetzbuches) ermächtigt ist, ohne weitere
gerichtliche Schritte den Verkauf der Waaren nach obigen Bestimmungen durch die
Gesellschaft zur Ausübung eines Pfandrechts zu bewirken.
§. 18. Die dem Lagerschein-Inhaber und die dem Warrant-Inhaber zustehenden
Rechte auf die der Gesellschaft übergebenen Gegenstände erstrecken sich auch auf den, für
den Fall von Verlust oder Beschädigung, namentlich Brandbeschädigung, geleisteten oder
zu leistenden Schadenersatz.
§. 19. Wer Waaren bei der Lagerhaus-Gesellschaft einlagert oder Lagerscheine oder
Warrants der Lagerhaus-Gesellschaft empfängt, unterwirft sich damit der Betriebs- und
der Warrant-Ordnung und allen zukünftigen Abänderungen derselben; desgleichen dem
Bremischen Gesetz vom 13. Mai 1887, betreffend Lagerscheine und Warrants, und den
bezüglichen Bestimmungen des deutschen Handels-Getzbuches.
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