Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 1 (1857))

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eines bestimmten Sachindividuums, denn auch hier ist der Werth der
Sache als der eigentliche Inhalt der Forderung zu denken.
Puchta, Cursus der Inst. B. 3 S. 1 f.
Dieser Vermögenswerth der schuldigen Leistung kommt insbesondere
in rechtlichen Betracht, wenn die Leistuna nicht erfüllt worden ist und
ihre Erfüllung nicht vermittelt werdest^ann, weil nun zum Behnfe
der Verurtheilung des Schuldners der Umfang und Betrag des Ver-
mögenswerthes bestimmt und in Gelde berechnet werden muß, um
dem Gläubiger zu dem Seinigen, d. h. zu den: vollen Ersätze des
durch das pflichtwidrige Thun oder Unterlassen. des Schuldners ihm
erwachsenen Vermögensnachtheils zu verhelfen.
Sintenis, gem. Civilrecht B. 2. S. 67 f.
Geht man von diesem, keinesweges in einer eigenthümlichen Auf-
fassungsweise der Römer, sondern in dem inneren Wesen der Ob-
ligation beruhenden Gesichtspunkte aus, so leuchtet von selbst ein, daß
das Interesse des Gläubigers im Falle der schuldbaren Nichterfüllung
der ihn: gebührenden Leistung ein stets sich gleich bleibendes ist und
daher durchaus nicht steigt oder fällt, je nach dem höheren oder ge-
ringeren Grade der dem Verpflichteten zur Last fallenden Schuld.
Denn dieses Interesse besteht ja ebrn in dem Vermögenswerth, den
die schuldige Leistung für den Gläubiger hat, und tritt völlig an
die Stelle des eigentlichen Objektes der Obligation. Es muß ihm
daher auch unter allen Umständen gewährt werden, wenn durch die
Schuld des Verpflichteten das Versprochene selbst ihm nicht zu Theil
wird. Hiernach kann die Frage immer nur die sei«: ob dem Ver-
pflichteten bei der Nichterfüllung der Obligation eine solche Verschul-
dung zur Last zu legen ist, welche er nach der Natur des bestehenden
Vertragsverhältnisses zu vertreten hat. Steht ein solches Verschulden
fest, so erscheint der Grad desselben für die Jnteressenforderung des
Gläubigers sehr gleichgültig; genug, daß es einen solchen Grad er-
reicht hat, welcher den Schuldner überhaupt ersatzpflichtig macht. Nur
um diesen sich immer gleich bleibenden Ersatz handelt es sich ja, nicht
um eine nach der Größe der Schuld abzumessende Strafe des pflicht-
vergessenen Schuldners. Das an die Stelle des eigentlichen Leistnngs-
gegenstandes tretende Interesse des Berechtigten bildet keine auf eine
Bereicherung des Gläubigers berechnete Privatstrafe, sondern im-
mer nur die Ausgleichung des ihm von dem Verpflichteten schuld-
barer Weise zugefügten Bermögensnachtheiles. Ob der letztere
in dem Verluste des bereits wirklich Erworbenen, oder in der Ent-
ziehung derjenigen Vortheile besteht:

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