Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre vom Einfluß des Processes auf das materielle Rechtsverhältniß (1)

330  —
bereits  durch  die  Litiscontestation  getilgt,  sondern  auf  die
durch  die  novatio  necessaria  begründete  Verbindlichkeit  des
condemnari  oportere.  Die  Einwirkung  des  Processes  auf
die  ursprüngliche  der  Klage  zu  Grunde  liegende  Forderung  sei
also  hier,  das  Urtheil  möge  gerecht  oder  ungerecht  sein,  nicht
nach  diesem,  sondern  lediglich  nach  der  Litiscontestation,  d.  h.
nach  dem  Umfange  der  novirenden  Kraft  derselben,  zu  beurtheilen. ¬
  In  dieser  Beziehung  müsse  nun  aber  entschieden  behauptet ¬
  werden,  daß  die  novatio  necessaria  nur  den  civilrechtlichen ¬
  Bestandtheil  der  eingeklagten  Forderung  erfasse.
Grade  das  Gegentheil  müsse  aber  für  diejenigen  Fälle  angenommen ¬
  werden,  in  denen  Litiscontestation  und  Urtheil  nur
indirect  ope  exceptionis  wirken.  Auch  hier  müsse  das  freisprechende ¬
  Urtheil  die  Verbindlichkeit  tilgen,  auf  welche  sie  sich
beziehe.  Es  beziehe  sich  aber  nicht  auf  eine  erst  durch  die
Litiscontestation  gesetzte,  denn  ein  solches  Setzen  finde  nicht
statt,  sondern  auf  die  ursprüngliche  Obligation,  welche  in
ihrem  ganzen  Umfange  ungetheilt  und  unverändert  auch  während ¬
  des  Processes  fortbestehe.  Die  Litiscontestation  novire
hier  nichts,  sie  stelle  nur  der  Forderung  eine  exceptio  entgegen, ¬
  diese  exceptio  werde  durch  das  Urtheil  aufgehoben  und
eine  andere  begründet.  Die  Einwirkung  des  Processes  auf
die  ursprüngliche  Forderung  sei  also  hier,  das  Urtheil  möge
gerecht  oder  ungerecht  sein,  lediglich  nach  der  Kraft  dieser
Exceptionen  zu  beurtheilen,  und  in  dieser  Beziehung  müsse
daher  entschieden  behauptet  werden,  daß  die  eingeklagte  Forderung ¬
  nach  ihrem  ganzen  Umfange  auch  in  ihrem  natürlichen
Bestandtheile  elidirt  werde.  Die  Exceptionen  ruhten  auf  der
aequilas,  stellten  somit  die  Forderung,  der  sie  entgegentreten
als  inique  dar,  und  müßten  daher  auch  die  obligatio  natuturalis, ¬
  welche  nur  der  aequitas  ihr  Bestehen  danke,  vernichten. ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer