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bereits durch die Litiscontestation getilgt, sondern auf die
durch die novatio necessaria begründete Verbindlichkeit des
condemnari oportere. Die Einwirkung des Processes auf
die ursprüngliche der Klage zu Grunde liegende Forderung sei
also hier, das Urtheil möge gerecht oder ungerecht sein, nicht
nach diesem, sondern lediglich nach der Litiscontestation, d. h.
nach dem Umfange der novirenden Kraft derselben, zu beurtheilen. ¬
In dieser Beziehung müsse nun aber entschieden behauptet ¬
werden, daß die novatio necessaria nur den civilrechtlichen ¬
Bestandtheil der eingeklagten Forderung erfasse.
Grade das Gegentheil müsse aber für diejenigen Fälle angenommen ¬
werden, in denen Litiscontestation und Urtheil nur
indirect ope exceptionis wirken. Auch hier müsse das freisprechende ¬
Urtheil die Verbindlichkeit tilgen, auf welche sie sich
beziehe. Es beziehe sich aber nicht auf eine erst durch die
Litiscontestation gesetzte, denn ein solches Setzen finde nicht
statt, sondern auf die ursprüngliche Obligation, welche in
ihrem ganzen Umfange ungetheilt und unverändert auch während ¬
des Processes fortbestehe. Die Litiscontestation novire
hier nichts, sie stelle nur der Forderung eine exceptio entgegen, ¬
diese exceptio werde durch das Urtheil aufgehoben und
eine andere begründet. Die Einwirkung des Processes auf
die ursprüngliche Forderung sei also hier, das Urtheil möge
gerecht oder ungerecht sein, lediglich nach der Kraft dieser
Exceptionen zu beurtheilen, und in dieser Beziehung müsse
daher entschieden behauptet werden, daß die eingeklagte Forderung ¬
nach ihrem ganzen Umfange auch in ihrem natürlichen
Bestandtheile elidirt werde. Die Exceptionen ruhten auf der
aequilas, stellten somit die Forderung, der sie entgegentreten
als inique dar, und müßten daher auch die obligatio natuturalis, ¬
welche nur der aequitas ihr Bestehen danke, vernichten. ¬