Gerichtsverfassungsgesetz. Richteramt. 88. 7. 8.
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beamten s. §. 16, des Gesetzes vom 31. März 1873, betrefsend die Rechtsverhältnisse
der Reichsbeamten (R.=Ges. Bl. 1873 S. 61 ff.).
Ein festes Gehalt ist ein nicht verkürzbares, zugleich aber auch ein solches,
welches nach im Voraus bestimmten Grundsätzen geregelt ist; Ortszulagen und Wohnungsgeldzuschüsse ¬
bilden einen Theil des Diensteinkommens, fallen aber nicht unter
den Begriff des Gehalts, da sie bei Versetzungen, wegfallen resp. geringer sein
können.
Zu den Gebühren sind Diäten und Reisekosten der Richter und
ähnliche Vergütungen für baare Auslagen nicht zu rechnen.
Zu diesem Paragraphen war in erster Lesung noch ein Abs. 2 folgenden
Inhalts, welcher in zweiter Lesung gestrichen wurde, angenommen worden: „Sind
für einzelne Klassen von Richtern verschiedene Gehaltsstufen festgesetzt, so erfolgt ein
Aufrücken in die höhere Gehaltsstufe nur nach Maßgabe des Dienstalters in der
betreffenden Klasse." Man nahm bei der 2. Berathung an, daß eine solche Bestimmung ¬
zu sehr in das Detail der Etatsregulirungen der einzelnen Bundesstaaten
eingreife und die Vorschriften in Betreff des Aufrückens in eine höhere Gehaltsstufe
und der Bildung von Gehaltsstufen innerhalb derselben Beamtenkategorie füglich der
Landesgesetzgebung überlassen bleiben können. Für Preußen ist auch in §. 5. des
Ausf.=Ges. zum Ger.=Berf.=Gesetze in dieser Beziehung bestimmt: „Die Verleihung ¬
der etatsmäßigen Gehalte und Gehaltszulagen an die Richter erfolgt innerhalb ¬
des Besoldungsetats nach der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge.
Neu ernannte oder in den Besoldungsetat versetzte Richter treten nach dem Dienstalter
in die Reihenfolge ein.
§. 8.
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und
nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen,
dauernd oder zeitweise ihres Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder
in Ruhestand versetzt werden.
Die vorläufige Amtsenthebung, welche kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch
nicht berührt.
Bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke ¬
können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen ¬
vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Landesjustizverwaltung ¬
verfügt werden.
§. 8. ist dem Art. 87 der preuß. Verf.-Urkunde nachgebildet und stellt den
Grundsatz der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit der Richter fest.