Volltext : ¬Das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich (1040)

Gerichtsverfassungsgesetz.  Richteramt.  88.  7.  8.
10
beamten  s.  §.  16,  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873,  betrefsend  die  Rechtsverhältnisse
der  Reichsbeamten  (R.=Ges.  Bl.  1873  S.  61  ff.).
Ein  festes  Gehalt  ist  ein  nicht  verkürzbares,  zugleich  aber  auch  ein  solches,
welches  nach  im  Voraus  bestimmten  Grundsätzen  geregelt  ist;  Ortszulagen  und  Wohnungsgeldzuschüsse ¬
  bilden  einen  Theil  des  Diensteinkommens,  fallen  aber  nicht  unter
den  Begriff  des  Gehalts,  da  sie  bei  Versetzungen,  wegfallen  resp.  geringer  sein
können.
Zu  den  Gebühren  sind  Diäten  und  Reisekosten  der  Richter  und
ähnliche  Vergütungen  für  baare  Auslagen  nicht  zu  rechnen.
Zu  diesem  Paragraphen  war  in  erster  Lesung  noch  ein  Abs.  2  folgenden
Inhalts,  welcher  in  zweiter  Lesung  gestrichen  wurde,  angenommen  worden:  „Sind
für  einzelne  Klassen  von  Richtern  verschiedene  Gehaltsstufen  festgesetzt,  so  erfolgt  ein
Aufrücken  in  die  höhere  Gehaltsstufe  nur  nach  Maßgabe  des  Dienstalters  in  der
betreffenden  Klasse."  Man  nahm  bei  der  2.  Berathung  an,  daß  eine  solche  Bestimmung ¬
  zu  sehr  in  das  Detail  der  Etatsregulirungen  der  einzelnen  Bundesstaaten
eingreife  und  die  Vorschriften  in  Betreff  des  Aufrückens  in  eine  höhere  Gehaltsstufe
und  der  Bildung  von  Gehaltsstufen  innerhalb  derselben  Beamtenkategorie  füglich  der
Landesgesetzgebung  überlassen  bleiben  können.  Für  Preußen  ist  auch  in  §.  5.  des
Ausf.=Ges.  zum  Ger.=Berf.=Gesetze  in  dieser  Beziehung  bestimmt:  „Die  Verleihung ¬
  der  etatsmäßigen  Gehalte  und  Gehaltszulagen  an  die  Richter  erfolgt  innerhalb ¬
  des  Besoldungsetats  nach  der  durch  das  Dienstalter  bestimmten  Reihenfolge.
Neu  ernannte  oder  in  den  Besoldungsetat  versetzte  Richter  treten  nach  dem  Dienstalter
in  die  Reihenfolge  ein.
§.  8.
Richter  können  wider  ihren  Willen  nur  kraft  richterlicher  Entscheidung  und
nur  aus  den  Gründen  und  unter  den  Formen,  welche  die  Gesetze  bestimmen,
dauernd  oder  zeitweise  ihres  Amts  enthoben  oder  an  eine  andere  Stelle  oder
in  Ruhestand  versetzt  werden.
Die  vorläufige  Amtsenthebung,  welche  kraft  Gesetzes  eintritt,  wird  hierdurch
nicht  berührt.
Bei  einer  Veränderung  in  der  Organisation  der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke ¬
  können  unfreiwillige  Versetzungen  an  ein  anderes  Gericht  oder  Entfernungen ¬
  vom  Amte  unter  Belassung  des  vollen  Gehalts  durch  die  Landesjustizverwaltung ¬
  verfügt  werden.
§.  8.  ist  dem  Art.  87  der  preuß.  Verf.-Urkunde  nachgebildet  und  stellt  den
Grundsatz  der  Unabsetzbarkeit  und  der  Unversetzbarkeit  der  Richter  fest.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer