Volltext : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 12 (1894))

416

Reichsgerichtliche Entscheidungen.

sprechung angenommen (Eger, das Reichshaftpflicht-
gesetz, 4. Aufl. S. 543; Entsch. des Reichsgerichts Bd. 17
S. 23; Unheil des VI. Civilsenats vom 16. Februar 1891
Reg. VI. 3. 91). Auch hier treffen die Gründe dieser
Entscheidungen zu, daß das Gesetz die Zeit nicht- näher
bestimme, von welcher an die Aufhebung, Minderung,
Erhöhung oder Wiedergewährnng gefordert werden könne,
eine Bestimmung, gemäß welcher die Veränderung der
maßgebenden Verhältnisse an und für sich schon die
Rentcnpflicht beeinflußen solle, im Gesetze fehle, der durch
das frühere Erkenntniß festgestellte Zustand fortdauere,
bis dessen Aufhebung beantragt werde (Entsch. des Reichs-
gerichts Bd. 17 S. 25).
Der Antrag auf Aufhebung des Urtheils kann aber
nur durch Klageerhebung, nicht durch den Versuch, Abhülfe
bei den Verwaltungsstellen zu erzielen, gestellt werden.
Hienach war die Revision des Klägers zurückzuweisen
und auf die Revision- des Beklagten das Berufungsurtheil,
insoweit der Beklagte in demselben verurtheilt ist, aufzu-
heben. Da noch zu ermitteln sein wird, welche in dem
Gehaltsregulativ von 1876 noch nicht vorgesehenen, bei
der ersten Feststellung der Rente nicht voraussehbaren
Gehaltserhöhungen (Entsch. des Reichsgerichts Bd. 22
S. 92) seitdem für die Kategorie der Bediensteten, welcher
der Kläger angehört, gewährt wurden und für die Be-
messung der ihm zukommenden Rente in Betracht zu
ziehen sind, so war die Sache in soweit zur anderweilen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. VI. Civilsenat 75/1894. Urtheil vom
11. Juni 1894.

Redakteur: vr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: & Gnke (Gart Gnke) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer