Inhaltsverzeichnis : Neuer Commentar zur allgemeinen Gerichts-Deposital- und Hypotheken-Ordnung nebst Bemerkungen zur Theorie von Protestationen (2)

zur  Hypothekenordnung.  Titel  4.
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Nachträge
§.  16.  Confer.  Jahrbücher  Heft  15.  pag.  55.
.
§.  30.  Wenn  bet  der  Einrichtung  des  Hypothekenwesens  an  einem
Jemand  den  Titel  seines  eigenthümlich  besitzenden
gewissen  Orte,
Grundstücks  weder  durch  Urkunden,  noch  durch  rechtsverjährten  Besitz
nachzuweisen  vermag:  so  bleibt  er  zwar  im  Besitz  —  alleln  das  Grundstück =
  bekommt  kein  Folium  im  Hypothekenbuche.  Der  Flscus  wird  aber
auch  nicht,  wie  es  wohl  1796  in  Südpreußen  geschah,  von  dem  Befunde =
  zur  Wahrnehmung  seiner  Gerechtsame  benachrichtiget.  Besitzt
aber  Jemand  antichretisch  (wie  in  Südpreußen  aus  einem  Potloritätsdecrete): =
  so  wird  ein  Folium  für  das  Grundstück  angelegt,  der  antichretische =
  Besitz  wird  in  der  zweiten  Rubrik  notirt.  Instruction  vom
30.  Mai  1815  für  die  Gerichte  in  den  Provinzen
jenseits  der  Elbe  und  Weser  wegen  Einrichtung  des  Hypothekenwesens. ¬
  Jahrbücher  Heft  10.  Seite  47.  (conf.  der  §.  3.  10.  tit.  16.
Theil  II.  LR.,  im  Commentar  zum  LR.).
Gesetzsamml.
§.  32.  Verlängerung  des  Anmeldungstermins.
1817.  P.  8.,  Jahrbücher  Heft  15.  p.  51.
§.  102.  ist
§.  42.  Jn  der  1sten  Zeile  der  Anmerkung  hinter
Jahrbücher
einzuschalten:  Blos  die  erste  Einrichtung  ist  kostenfrei.
Heft  15.  pag.  52.
Große  und  kleine  Kanzleitare.
Seite  300.  ad  II.  in  Ansehung  der  kleinen  Kanzleitare. =
  An  ihre  Stelle  tritt  die  Sporteltaxe  vom  2  3.  August  1815.
Seite  302.  in  der  4ten  Zeile,  hinter  zugefertiget,  inseratur
Liegnitzer  Amtsblatt  1816.  pag.  130.  und  pag.  517.
            
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