zur Hypothekenordnung. Titel 4.
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Nachträge
§. 16. Confer. Jahrbücher Heft 15. pag. 55.
.
§. 30. Wenn bet der Einrichtung des Hypothekenwesens an einem
Jemand den Titel seines eigenthümlich besitzenden
gewissen Orte,
Grundstücks weder durch Urkunden, noch durch rechtsverjährten Besitz
nachzuweisen vermag: so bleibt er zwar im Besitz — alleln das Grundstück =
bekommt kein Folium im Hypothekenbuche. Der Flscus wird aber
auch nicht, wie es wohl 1796 in Südpreußen geschah, von dem Befunde =
zur Wahrnehmung seiner Gerechtsame benachrichtiget. Besitzt
aber Jemand antichretisch (wie in Südpreußen aus einem Potloritätsdecrete): =
so wird ein Folium für das Grundstück angelegt, der antichretische =
Besitz wird in der zweiten Rubrik notirt. Instruction vom
30. Mai 1815 für die Gerichte in den Provinzen
jenseits der Elbe und Weser wegen Einrichtung des Hypothekenwesens. ¬
Jahrbücher Heft 10. Seite 47. (conf. der §. 3. 10. tit. 16.
Theil II. LR., im Commentar zum LR.).
Gesetzsamml.
§. 32. Verlängerung des Anmeldungstermins.
1817. P. 8., Jahrbücher Heft 15. p. 51.
§. 102. ist
§. 42. Jn der 1sten Zeile der Anmerkung hinter
Jahrbücher
einzuschalten: Blos die erste Einrichtung ist kostenfrei.
Heft 15. pag. 52.
Große und kleine Kanzleitare.
Seite 300. ad II. in Ansehung der kleinen Kanzleitare. =
An ihre Stelle tritt die Sporteltaxe vom 2 3. August 1815.
Seite 302. in der 4ten Zeile, hinter zugefertiget, inseratur
Liegnitzer Amtsblatt 1816. pag. 130. und pag. 517.