Hypothekenrechtliche Fragen.
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Strohmann, dessen es nicht bedürfen sollte, um dem
Buchstaben des Gesetzes gerecht zu werden.
Gerade aus dem Umstande, daß der dem Hypotheken-
gesetze so nahe stehende v. Gönner der Mobilisirung der
Hypothekenbriefe in Bd. 2 S. 282, 283, 311 eine so ein-
gehende Besprechung widmet, läßt sich indessen klar er-
sehen, daß dem Gesetzgeber diese Gestaltung der Credit-
operationen nicht fremd gewesen sei, zumal er in der
Note bemerkt, daß in Preußen die Hypothekenbriefe bei
den Creditvereinen blos mit Bezeichnung des hypothecirten
Guts ohne Benennung des Schuldners und Gläubigers
ausgefertigt werden. Wenn er dann in derselben Note
fortfährt: „Dieses könnte nach dem gegenwärtigen Gesetze,
§ 22 Nr. 6 u. 8, § 145 Zifs. 3 und § 175 Nr. 1, 2
jetzt § 173 Nr. 1, 2 nicht geschehen", so erscheint damit
die Annahme nahe genug gelegt, daß der bayerische Ge-
setzgeber eine derartige Behandlung der Sache wie in
Preußen nicht gewollt, das Erforderniß des § 22 Ziff. 8
von ihm mit vollem Bewußtsein so gefaßt wurde, wie cs
gefaßt ist, er zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und
dem späteren Erwerber der Forderung durch Cession
bezüglich Feststellung seiner Person unterschieden wissen
wollte (citirte Anmerkung überhaupt).
Wenn Regelsberger den Satz aufstellt, es gehe
aus den §§ 22, 145 nur hervor, daß der Gesetzgeber an
Schuldforderungcn auf den Inhaber nicht gedacht habe,
so kann ihm dem Gesagten gemäß hierin nicht beige-
pslichtet werden.
Unter den vorerörterten Umstünden bestände keine
zwingende Nothwendigkeit, zu untersuchen, ob der Gesetz-
geber wirklich berechtigte Gründe zu einem derartigen
Vorgehen gehabt habe, die Annahme eines von ihm beab-
sichtigten Ausschlusses von gleich ursprünglich auf den
Inhaber als Gläubiger gestellten Schuldverschreibungen
innere Berechtigung habe. Es genügt daher, darauf hin-
zuweisen, daß ja immerhin ein bald längerer, bald kür-