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dern Falle muß die Beschwerdeschrift, bei Verlust des Rechtsmittels, ¬
innerhalb 42 Tagen vom Tag der Urtheilsverkündung
an beim Obergerichte eingereicht werden.
Das Einbringen der Beschwerdeschrift hat hier aber keinen
Suspensiveffekt; das Urtheil der vordern Instanz kann also
der Verhandlungen über die Appellation ungeachtet, einstweilen
vollstreckt werden. §. 1141.*) Dringt der Appellat auf Vollstreckung, ¬
so kann der Appellant den Suspensiveffekt nur auf
den in den §§. 925, 931 und (analog) 1136 und 1137 vorgezeichneten ¬
Wegen erwirken.
§§. 1150 u. 1151. Absendung der Akten.
Das Zurückhalten der Akten nach erfolgter Einlegung eines
Rechtsmittels über die Frist von acht Tagen hinaus ist auf den
Fall beschränkt, daß dieselben wegen eines Erläuterungs- oder
Ergänzungsverfahrens bei dem vordern Richter noch nothwendig
sind. Diesem Fall wird auch der noch beizuzählen sein, wenn
beide Parteien deßfalls ein Uebereinkommen treffen. Analogie
des §. 332. Nur können die Parteien nicht über die Nothfristen
kontrahiren. §. 244. Dagegen kommen oft einseitige Gesuche
um Zurückbehalten der Akten auf andere Gründe als den im
Gesetz angeführten gestützt ein, z. B. darauf, daß Vergleichsunterhandlungen ¬
eingeleitet seien rc. Weder das Gericht noch
die Kanzlei, welcher bei Gerichtshöfen die Absendung der Akten
obliegt, kann von der Vorschrift des Gesetzes abgehen, und die
an die Gerichtshöfe erlassene Verordnung des großherzogl. Justizministeriums ¬
v. 11. Mai 1838, Nr. 2046 **), muß deßhalb
*) Oberh. Jahrb. VII. 27.
**) Sie lautet: „Daß man, da beschleunigte Einsendung der Akten im
„Interesse der Parteien liege, und aus der Nachsendung der Insinuations„bescheinigung ¬
kein Nachtheil entstehen könne, für zweckmäßig erachte, wenn
„die Akten auf Anmeldung der Berufung von einem hiezu gehörig bevoll„mächtigten ¬
Anwalte sofort innerhalb der durch §. 1150 der Proceßordnung
„festgesetzten Frist der oberh. Kanzlei übersendet werden, ohne die Behan„digung ¬
der Verkündigung des Urtheils an die Partei abzuwarten, sofern
„nicht von dem Anwalte auf vorläufige Zurückbehaltung der
„Akten ausdrücklich angetragen sei."