Metadaten : Zentner, I.: Erläuterungen über die Rechtsmittel der badischen Proceß-Ordnung

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dern  Falle  muß  die  Beschwerdeschrift,  bei  Verlust  des  Rechtsmittels, ¬
  innerhalb  42  Tagen  vom  Tag  der  Urtheilsverkündung
an  beim  Obergerichte  eingereicht  werden.
Das  Einbringen  der  Beschwerdeschrift  hat  hier  aber  keinen
Suspensiveffekt;  das  Urtheil  der  vordern  Instanz  kann  also
der  Verhandlungen  über  die  Appellation  ungeachtet,  einstweilen
vollstreckt  werden.  §.  1141.*)  Dringt  der  Appellat  auf  Vollstreckung, ¬
  so  kann  der  Appellant  den  Suspensiveffekt  nur  auf
den  in  den  §§.  925,  931  und  (analog)  1136  und  1137  vorgezeichneten ¬
  Wegen  erwirken.
§§.  1150  u.  1151.  Absendung  der  Akten.
Das  Zurückhalten  der  Akten  nach  erfolgter  Einlegung  eines
Rechtsmittels  über  die  Frist  von  acht  Tagen  hinaus  ist  auf  den
Fall  beschränkt,  daß  dieselben  wegen  eines  Erläuterungs-  oder
Ergänzungsverfahrens  bei  dem  vordern  Richter  noch  nothwendig
sind.  Diesem  Fall  wird  auch  der  noch  beizuzählen  sein,  wenn
beide  Parteien  deßfalls  ein  Uebereinkommen  treffen.  Analogie
des  §.  332.  Nur  können  die  Parteien  nicht  über  die  Nothfristen
kontrahiren.  §.  244.  Dagegen  kommen  oft  einseitige  Gesuche
um  Zurückbehalten  der  Akten  auf  andere  Gründe  als  den  im
Gesetz  angeführten  gestützt  ein,  z.  B.  darauf,  daß  Vergleichsunterhandlungen ¬
  eingeleitet  seien  rc.  Weder  das  Gericht  noch
die  Kanzlei,  welcher  bei  Gerichtshöfen  die  Absendung  der  Akten
obliegt,  kann  von  der  Vorschrift  des  Gesetzes  abgehen,  und  die
an  die  Gerichtshöfe  erlassene  Verordnung  des  großherzogl.  Justizministeriums ¬
  v.  11.  Mai  1838,  Nr.  2046  **),  muß  deßhalb
*)  Oberh.  Jahrb.  VII.  27.
**)  Sie  lautet:  „Daß  man,  da  beschleunigte  Einsendung  der  Akten  im
„Interesse  der  Parteien  liege,  und  aus  der  Nachsendung  der  Insinuations„bescheinigung ¬
  kein  Nachtheil  entstehen  könne,  für  zweckmäßig  erachte,  wenn
„die  Akten  auf  Anmeldung  der  Berufung  von  einem  hiezu  gehörig  bevoll„mächtigten ¬
  Anwalte  sofort  innerhalb  der  durch  §.  1150  der  Proceßordnung
„festgesetzten  Frist  der  oberh.  Kanzlei  übersendet  werden,  ohne  die  Behan„digung ¬
  der  Verkündigung  des  Urtheils  an  die  Partei  abzuwarten,  sofern
„nicht  von  dem  Anwalte  auf  vorläufige  Zurückbehaltung  der
„Akten  ausdrücklich  angetragen  sei."
            
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