Von v. Buri.
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C o m p l o t t.
Das Complott soll keine juristisch besondere Art der Theilnahme,
sondern nur eine factische Verbindung darstellen, eine Verabredung
zweier oder mehrerer Personen in Beziehung auf die Verübung
eines bestimmten Delicts. Die bloße Verabredung sei noch kein
Versuch, und der einzelne Complottant nur strafbar, wenn er neben-
her noch als Thäter, Anstifter oder Gehilfe erscheine. Für diese
ganz richtige Anschauung wird auf Hälschner, von Bar, Schütze,
Oppenhoff, Berner und Geyer Bezug genommen. Da aber diese
Rechtslehrer den Satz nicht anerkennen, daß schon die Mitwirksam-
keit den ganzen Erfolg verursacht und die Schuldfrage lediglich
noch der eigenen Persönlichkeit — nicht noch derjenigen eines Anderen
— beurtheilt werden darf, und vielmehr der Ansicht sind, daß der
Einzelne an und für sich nur für seine Einzelwirksamkeit hafte,
das Ganze aber nur durch Mitschuld mit den anderen Mitwirkenden
übernehmen könne, so sind sie zur Verwerfung des Complotts in
keiner Weise berechtigt. Denn sie stützen sich zur Begründung dieser
Ansicht auf ein unter allen Mitwirkenden bestehendes gegenseitig
bewußtes Einverständniß, welches nur durch ausdrückliche oder
stillschweigende Verabredung — also eben nur durch Complott —
herbeigeführt werden kann (m. Theiln. 1860, m. Abhln. 1862).
Daß zwischen ihm und den genannten Rechtslehrern eine Verschieden-
heit insofern besteht, als dieses gegenseitig bewußte Einver-
ständniß von ihm nicht gefordert, und es vielmehr (s. oben) für ge-
nügend erklärt wird, wenn nur der Einzelne den schuldhaften Willen
der Anderen zu seinen verbrecherischen Zwecken benütze — die ge-
meinschaftliche Ausführung mithin nur eine einseitig bewußte
zu sein braucht — seine Stellung zur Verwerfung des Complotts
darum aber auch eine günstigere ist, scheint von dem Lehrbuch nicht
eingesehen zu werden (§. 48).
In Betreff der persönlichen für den Begriff des Delicts be-
deutenden Umstände wir1> in dem Lehrbuch nur gesagt, daß jeder
Mitschuldige zunächst nach seinen eigenen Verhältnissen zu beurtheilen,
sodann aber auch für seine Bestrafung den bei den Anderen vor-
handenen besonderen Umständen ein verhältnißmäßiger Einfluß ein-