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fern man blos auf dieses Verhältniß sieht, von einer Gegenleistung =
oder gegenseitigen Verpflichtung gar nicht oder nur
nach willkürlich, also rein zufällig beigesezten, Nebenbestimmungen -
die Rede.
Zwar ist die rechtliche Wirkung dieses Vertrags, daß der
Bevollmächtigte die Befugniß zu den ihm übertragenen Verrichtungen, =
und in der Wechselwirkuneg mit Dritten die Eigenschaft, =
den Mandanten vorzustellen, erhält, sodann daß
der Vollmachtgeber die von dem Bevollmächtigten innerhalb
der Grenzen seiner Vollmacht geschlossenen Geschäfte oder übernommenen =
Verpflichtungen anerkennen und erfüllen muß.
Aber es ist jene Befugniß und Eigenschaft des Mandatars
theils blos das allgemeine Recht, seine Schuldigkeit zu erfüllen,
theils, in seiner Giltigkeit, rein abhängig von dem Recht des
Mandanten gegen den Dritten, zum Theil auch von dem
freien Anerkenntniß dieses Dritten; und ebenso ist die Schuldigkeit ¬
des Mandanten keine auf den Bevollmächtigten
selbst sich beziehende, sondern auf den Dritten, mit welchem
dieser gehandelt. Die Vollmacht führt demnach einen weitern, =
doch von dem Verhältniß zwischen Vollmachtgeber und
Bevollmächtigten ganz verschiedenen, Kontrakt mit sich, nämlich
den zwischen dem Vollmachtgeber und dem Dritten. Die
dem lezten vorgewiesene Vollmacht enthält nämlich für denselben ¬
die Benachrichtigung über die dem Mandatar ertheilte
repräsentative Eigenschaft und zugleich das Versprechen der
Genehmhaltung und Erfüllung alles dessen, was innerhalb der
Grenzen solcher Vollmacht würde geschlossen werden; und es
erscheint hiernach der Bevollmächtigte gegenüber dem Dritten
blos als Organ der Willenserklärung des Vollmachtgebers. ¬
Zwischen diesem und dem Dritten besteht also durch
die Kraft der Vollmacht gerade dasselbe Rechtsverhältniß, welches ¬
zwischen ihnen bestehen würde, wenn sie sich unmittelbar ¬
besprochen, d. h. ohne Mittelsperson kontrahirt hätten.
Jst jedoch der Auftrag kein ostensibler gewesen, d. h.
hat der Beauftragte mit dem Dritten scheinbar im eigenen
Namen handeln, und demnach gegen den Dritten eine selbsteigene ¬
Verpflichtung auf sich nehmen müssen, so ist der Kontrakt ¬
keine eigentliche Vollmacht gewesen, sondern überhaupt ¬
ein eben auf dieses Geschäft gerichteter Dienstkontrakt.