Metadaten : Handbuch der allgemeinen oder josephinischen Gerichts- und Concursordnung vom 1. Mai 1781 (Theil 2)

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fern  man  blos  auf  dieses  Verhältniß  sieht,  von  einer  Gegenleistung =
  oder  gegenseitigen  Verpflichtung  gar  nicht  oder  nur
nach  willkürlich,  also  rein  zufällig  beigesezten,  Nebenbestimmungen -
  die  Rede.
Zwar  ist  die  rechtliche  Wirkung  dieses  Vertrags,  daß  der
Bevollmächtigte  die  Befugniß  zu  den  ihm  übertragenen  Verrichtungen, =
  und  in  der  Wechselwirkuneg  mit  Dritten  die  Eigenschaft, =
  den  Mandanten  vorzustellen,  erhält,  sodann  daß
der  Vollmachtgeber  die  von  dem  Bevollmächtigten  innerhalb
der  Grenzen  seiner  Vollmacht  geschlossenen  Geschäfte  oder  übernommenen =
  Verpflichtungen  anerkennen  und  erfüllen  muß.
Aber  es  ist  jene  Befugniß  und  Eigenschaft  des  Mandatars
theils  blos  das  allgemeine  Recht,  seine  Schuldigkeit  zu  erfüllen,
theils,  in  seiner  Giltigkeit,  rein  abhängig  von  dem  Recht  des
Mandanten  gegen  den  Dritten,  zum  Theil  auch  von  dem
freien  Anerkenntniß  dieses  Dritten;  und  ebenso  ist  die  Schuldigkeit ¬
  des  Mandanten  keine  auf  den  Bevollmächtigten
selbst  sich  beziehende,  sondern  auf  den  Dritten,  mit  welchem
dieser  gehandelt.  Die  Vollmacht  führt  demnach  einen  weitern, =
  doch  von  dem  Verhältniß  zwischen  Vollmachtgeber  und
Bevollmächtigten  ganz  verschiedenen,  Kontrakt  mit  sich,  nämlich
den  zwischen  dem  Vollmachtgeber  und  dem  Dritten.  Die
dem  lezten  vorgewiesene  Vollmacht  enthält  nämlich  für  denselben ¬
  die  Benachrichtigung  über  die  dem  Mandatar  ertheilte
repräsentative  Eigenschaft  und  zugleich  das  Versprechen  der
Genehmhaltung  und  Erfüllung  alles  dessen,  was  innerhalb  der
Grenzen  solcher  Vollmacht  würde  geschlossen  werden;  und  es
erscheint  hiernach  der  Bevollmächtigte  gegenüber  dem  Dritten
blos  als  Organ  der  Willenserklärung  des  Vollmachtgebers. ¬
  Zwischen  diesem  und  dem  Dritten  besteht  also  durch
die  Kraft  der  Vollmacht  gerade  dasselbe  Rechtsverhältniß,  welches ¬
  zwischen  ihnen  bestehen  würde,  wenn  sie  sich  unmittelbar ¬
  besprochen,  d.  h.  ohne  Mittelsperson  kontrahirt  hätten.
Jst  jedoch  der  Auftrag  kein  ostensibler  gewesen,  d.  h.
hat  der  Beauftragte  mit  dem  Dritten  scheinbar  im  eigenen
Namen  handeln,  und  demnach  gegen  den  Dritten  eine  selbsteigene ¬
  Verpflichtung  auf  sich  nehmen  müssen,  so  ist  der  Kontrakt ¬
  keine  eigentliche  Vollmacht  gewesen,  sondern  überhaupt ¬
  ein  eben  auf  dieses  Geschäft  gerichteter  Dienstkontrakt.
            
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