Inhaltsverzeichnis : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (1)

204  I.  Allgem.  Theil.  Kap.  III.  Verfolgung  u.  Vertheidigung  der  Rechte.
§.  236  238.  und  österreichisches  Gesetzb.  §.  904.,  welches  jedoch  nicht
schlechthin  excediren  und  in  Chikane  übergehen  darf;  l.  79.  §.  1.  h.
23.  3.  —  1.  125.  D.  50.  16.  —  Ist  die  Zahlung  „nach  Thunlichkeit“
versprochen,  so  hat  das  richterliche  Ermessen  eine  noch  weitere  Sphäre.
Ist  nun  die  Frage  bei  Lebzeiten  des  Schuldners  zur  Contestation  gekommen, ¬
  so  wird  erst  von  dem  richterlichen  Erkenntniß  an  die  Verbindlichkeit ¬
  bezüglich  der  Zahlungszeit  positiv,  und  wird  auch  von
dieser  Zeit  an  verjähren.  Ist  es  aber  zu  einer  Contestation  darüber
nicht  gekommen,  so  involvirt  das  Verhalten  beider  Theile  eine  übereinstimmende ¬
  Anerkennung,  daß  der  Zeitpunkt  noch  nicht  gekommen
war,  wo  der  Schuldner  nach  Möglichkeit  oder  Bequemlichkeit  zahlen
konnte,  mithin  kann  die  Verjährungszeit  erst  mit  seinem  Tod  anfangen,
Eine  abweichende  Bestimmung  hat
analog  der  1.  4.  D.  19.  2.
das  sächsische  Recht,  welches  statuirt:  wenn  der  Schuldner  versprochen
hat,  „sobald  als  möglich",  „nach  und  nach",  oder  „bei  guter  Gelegenheit" ¬
  zu  zahlen,  so  sey  er  nach  Jahresfrist  vom  Abschluß  des  Geschäfts ¬
  zu  zahlen  verbunden;  s.  Anhang  z.  erläut.  Proc.=O.  §.  6,
dazu  Kori  a.  a.  O.  I.  S.  74.  §.  45.
Die  Frage:  wann  die  Verjährung  des  Wiedereinlösungsrechts ¬
  eines  Verkäufers,  welcher  sub  pacto  de  retrovendendo
verkauft  hat,  beginne,  wird  von  den  Rechtsgelehrten  sehr  verschieden
beantwortet.  Unterholzner  in  der  Verjährungslehre  §.  265.
nimmt  gleich  einigen  älteren  Rechtslehrern  an,  daß  schon  vom  Abschluß ¬
  des  Vertrags  die  Verjährung  beginne.  v.  Vangerow  a.  a.
O.l.  §.  147.  S.  257.  der  VI.  Aufl.  modificirt  dies  dahin,  daß  von  der
Uebergabe  der  verkauften  Sache  an  den  Käufer  die  Verjährungszeit
zu  laufen  anfange,  denn  früher  war  dies  ja  gar  nicht  möglich,  wie
schon  Thon  in  Linde's  Zeitschrift  Bd.  VIII.  S.  3.  gezeigt  hat.  Gerade
entgegengesetzt  statuirt  Höpfner  im  Instit.  Comm.  §  873.,  es  könne
dem  Wiederverkaufs=Berechtigten  gar  keine  Verjährung  laufen,  wenn
er  sich  den  Wiederkauf  ohne  einen  terminus  ad  quem  vorbehalten  habe;
denn  ein  ohne  Zeitbeschränkung  eingeräumtes  Recht  müsse  immer  offen
bleiben;  in  den  Gesetzen  finde  sich  eine  Verjährungsfrist  nur  für  die
Klagen  festgesetzt,  der  Wiederkaufsberechtigte  habe  ja  aber,  so  lange
keine  Weigerung,  oder  kein  factum  contrarium  von  Seite  des  Andern
eingetreten  ist,  gar  keine  Veranlassung  zur  Klagbarmachung  seines
Rechts.
Zu  demselben  Resultat  scheint  die  Meinung  Thibaut's  über
Besitz  und  Verjähr.  II.  S.  124.  §.  43.  zu  führen,  wenn  er  die  Verjährbarkeit ¬
  des  Wiedereinlösungsrechts  des  Verkäufers  erst  von  dem
            
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