204 I. Allgem. Theil. Kap. III. Verfolgung u. Vertheidigung der Rechte.
§. 236 238. und österreichisches Gesetzb. §. 904., welches jedoch nicht
schlechthin excediren und in Chikane übergehen darf; l. 79. §. 1. h.
23. 3. — 1. 125. D. 50. 16. — Ist die Zahlung „nach Thunlichkeit“
versprochen, so hat das richterliche Ermessen eine noch weitere Sphäre.
Ist nun die Frage bei Lebzeiten des Schuldners zur Contestation gekommen, ¬
so wird erst von dem richterlichen Erkenntniß an die Verbindlichkeit ¬
bezüglich der Zahlungszeit positiv, und wird auch von
dieser Zeit an verjähren. Ist es aber zu einer Contestation darüber
nicht gekommen, so involvirt das Verhalten beider Theile eine übereinstimmende ¬
Anerkennung, daß der Zeitpunkt noch nicht gekommen
war, wo der Schuldner nach Möglichkeit oder Bequemlichkeit zahlen
konnte, mithin kann die Verjährungszeit erst mit seinem Tod anfangen,
Eine abweichende Bestimmung hat
analog der 1. 4. D. 19. 2.
das sächsische Recht, welches statuirt: wenn der Schuldner versprochen
hat, „sobald als möglich", „nach und nach", oder „bei guter Gelegenheit" ¬
zu zahlen, so sey er nach Jahresfrist vom Abschluß des Geschäfts ¬
zu zahlen verbunden; s. Anhang z. erläut. Proc.=O. §. 6,
dazu Kori a. a. O. I. S. 74. §. 45.
Die Frage: wann die Verjährung des Wiedereinlösungsrechts ¬
eines Verkäufers, welcher sub pacto de retrovendendo
verkauft hat, beginne, wird von den Rechtsgelehrten sehr verschieden
beantwortet. Unterholzner in der Verjährungslehre §. 265.
nimmt gleich einigen älteren Rechtslehrern an, daß schon vom Abschluß ¬
des Vertrags die Verjährung beginne. v. Vangerow a. a.
O.l. §. 147. S. 257. der VI. Aufl. modificirt dies dahin, daß von der
Uebergabe der verkauften Sache an den Käufer die Verjährungszeit
zu laufen anfange, denn früher war dies ja gar nicht möglich, wie
schon Thon in Linde's Zeitschrift Bd. VIII. S. 3. gezeigt hat. Gerade
entgegengesetzt statuirt Höpfner im Instit. Comm. § 873., es könne
dem Wiederverkaufs=Berechtigten gar keine Verjährung laufen, wenn
er sich den Wiederkauf ohne einen terminus ad quem vorbehalten habe;
denn ein ohne Zeitbeschränkung eingeräumtes Recht müsse immer offen
bleiben; in den Gesetzen finde sich eine Verjährungsfrist nur für die
Klagen festgesetzt, der Wiederkaufsberechtigte habe ja aber, so lange
keine Weigerung, oder kein factum contrarium von Seite des Andern
eingetreten ist, gar keine Veranlassung zur Klagbarmachung seines
Rechts.
Zu demselben Resultat scheint die Meinung Thibaut's über
Besitz und Verjähr. II. S. 124. §. 43. zu führen, wenn er die Verjährbarkeit ¬
des Wiedereinlösungsrechts des Verkäufers erst von dem