Die Anwendung der letzteren, den bekannten Grundsatz „quantum
P088688UM tantum prg68oriptum" aussprechenden Vorschrift macht in
der Praxis oft Schwierigkeiten.
Es seien hier folgende Entscheidungen angeführt:
Carpzov, Opus decisionum dec. 106 Nr. 8, 9:.. Si quis per le-
gitimum tempus ad praescriptionem necessarium in fundo alieno mille
oves pavit, et non ultra, licet postea grex illa crescat et augeatur,
plures tamen ipsum oves, quam mille ibi pascere non posse, idque per
regulam vulgatam, qua dicitur, tantum censeri praescriptum, quantum
fuerit possessum.
Erkenntniß des Ob. H. G. zu Mannheim vom Jahre 1844: Wenn
das Weiderecht auf der belasteten G emeindemarkung von dem Berechtigten
allein, ohne Concurrenz einer Mithut von Seite der Gemeinde, rechtS-
verjährte Zeit hindurch mit einer Heerde von niemals weniger als 300
Schafen ausgeübt worden ist, so muß sich die Gemeindeschäferei, mit
welcher in neuerer Zeit die Mithut geltend gemacht werden will, auf
eine solche Zahl von Schafen beschränken, daß dem Servitutberechtigten
der Weidegenuß für 300 Schafe nicht verkümmert wird...
Seuffert, Archiv I Nr. 10.
Erkenntniß des O. A. G. zu Jena vom 2. Januar 1851: Aus den
Aussagen der Beweiszeugen ergibt sich, daß der Eigenthümer des berech-
tigten Grundstückes während der Verjährungszeit den Weg nicht allemal
über das fragliche Wiesengrundstück eingeschlagen, sondern zuweilen über
andere Grundstücke gefahren sei. Dieser Umstand ist für den Verjäh-
rungsbeweis ohne Bedeutung, weil dadurch eine Mehrheit von Besitze
Handlungen, wie dieselbe zur Erwerbung einer servitus discontinna nöthig»
nicht ausgeschlossen wird, und daraus, daß man bisweilen einen andern
Weg benutzt, auch nicht gefolgert werden kann, daß man dies deshalb
gethan, weil man auf den zufällig nicht eingeschlagenen Weg kein Recht
zu fahren habe.
Ebendas. XII Nr. 232.
Erkenntniß des O. A. G. zu Dresden vom 16. Juni 1859: Der
Beweis der Beklagten über den Verjährungserwerb der in Anspruch genom-
menen Wegeservitut kann noch keineswegs für verfehlt erachtet werden,
auf ein umfassenderes Recht als Ausübung dieses Rechts gelten könne. Doch
lassen sich hierfür erschöpfende Grundsätze nicht aufstellen.
Das Oesterreich, bürgerl. Gesetzbuch verordnet:
8 1498. „Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen
den bisherigen Eigenthümer bei dem Gerichte die Zuerkennung des Ci-
genthums änsuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegen-
stand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen."
§ 1500. „Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht
kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher
noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich
gebracht hat, zu keinem Nachtheile gereichen."